Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1a) Was muss ich tun, damit meine Restschuldbefreiung am Ende der Laufzeit auf keinen Fall gefährdet ist, zB. weil sich womöglich die Höhe des anfangs festgelegten fiktiven Einkommens sehr von dem realen Einkommen unterscheidet?
Wie von Ihnen ermittelt gilt es die Gläubiger anzuschreiben und diesen das fiktive Einkommen mit entsprechender Ausbildung mitzuteilen. Weiterhin sollten Sie die Gläubiger auffordern mit entsprechenden Nachweisen eine höhere fiktive Vergütung zu belegen. Tun Sie dies nicht, gilt das von Ihnen ermittelte fiktive Einkommen.
1b) Wird der Insolvenzverwalter die jährlichen Einkommensteuerbescheide prüfen und dann irgendwann sowieso das fiktive Einkommen erhöhen?
Nein der Insolvenzverwalter ist hier an sein Schreiben gebunden und kann nicht einseitig das fiktive Gehalt erhöhen. Dies würde gegen § 295 Inso verstoßen. Die Prüfung der Einkommenssteuerbescheide erfolgt in der Wohlverhaltensperiode nicht.
1c) Falls er das tut, was ist dann wenn die nächsten Jahren wieder weniger gut laufen?
Schließlich tragen Sie das Risiko, dass der Gewinn auch unterhalb des fiktiven Einkommens sinkt. Dann sind Sie weiterhin verpflichtet die Abgaben an die Insolvenzmasse zu leisten. Diese Zahlung kann auch bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode erfolgen, sollte aber mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden.
1d) Soll ich meine Gläubiger über die Festlegung der pfändbaren Beträge informieren?
Wenn ja, noch vor dem Schlusstermin? Oder eher erst nach dem Schlusstermin Mitte Dezember?
Wahrscheinlich werden die Gläubiger den Termin nicht wahrnehmen, so dass Sie die Gläubiger auch vor dem Schlusstermin informieren können.
2a) Kann dieser Sachverhalt eine Gefahr für die Restschuldbefreiung nach dem Ende der Laufzeit bedeuten?
Da Sie nur in einem Beruf tätig werden können, ist auch nur die Tätigkeit maßgebend in der Sie tätig sind. Sollten Sie im Bereich des Coaching tätig sein, wäre das fiktive Einkommen durch Quotelung zu ermitteln. Sollte der der Bereich Coaching jedoch zu vernachlässigen sein, sollten Sie dies der Form halber anzeigen, jedoch nicht mit einem weiteren fiktiven Einkommen berücksichtigen.
2b) Was ist, wenn ich nun im Bereich Coaching doch wieder Einnahmen generiere? Müsste ich dann vielleicht doch noch ein zusätzliches zweites fiktives Einkommen für diesen Bereich nachliefern, was dann mein gesamtes fiktives Einkommen entsprechend erhöhen würde?
Hier sollten Sie sich der Einfachheit mit dem Insolvenzverwalter auf das bisherige fiktive Einkommen einigen, um die Ermittlung nachvollziehbar zu gestalten und insbesondere nicht angreifbar zu machen.
3a) Unter welchen Voraussetzungen ist für mich ein Leasingvertrag „sicher", gefährdet also nicht meine Restschuldbefreiung?
Der Leasingvertrag ist solange „sicher" solange Sie die Raten zahlen können. Soweit Sie einen Leasingvertrag aufgrund der wahrscheinlich negativen Schufa überhaupt abschließen können, besteht immer die Gefahr, dass der Gläubiger bei Kenntniserlangung von der Insolvenz und Nichtzahlung der Leasingraten Strafanzeige stellen könnte. Mangels Insolvenzgläubigereigenschaft kann jedoch das Leasingunternehmen keine Versagung der Restschuld beantragen.
3b) Welche Möglichkeiten bestehen sonst noch für die Anschaffung eines neuen Autos?
Barzahlung ist sicherlich die einfachste Möglichkeit, entsprechende Liquidität vorausgesetzt oder ein Leasingvertrag in dem die Insolvenz durch einen Sicherheitsleistung abgedeckt wird, falls so etwas bei dem betreffenden Anbieter möglich ist.
3c) Wenn ich mein altes Auto verkaufe, muss ich dann diesen Erlös an den Insolvenzverwalter abführen, fällt also in die Insolvenzmasse? Oder kann ich den Erlös mit für die Anschaffung eines neuen Autos verwenden?
Nein, da dies aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde. Insbesondere nach dem Schlusstermin besteht die Pflicht allein in der Abführung des pfändbaren Betrages.
4a) Falls es mir nun gelingen würde, trotz Insolvenzverfahren (neg. Schufa) eine neue Wohnung zu bekommen, kann ich dann in Schwierigkeiten kommen, wenn meine neue Wohnung teurer wäre als die bisherige, also zB. 250,- € mehr kosten würde?
Gefährdung der Restschuldbefreiung?
Nein mit dem pfändungsfreien Einkommen können Sie nach belieben Verfahren und demnach eine Wohnung anmieten, die teurer ist, als die Vorherige.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Dennoch möchte ich gerne von der Nachfragemöglichkeit gebrauch machen, und mich auf Ihre Antworten beziehen.
1a)
Wie von Ihnen ermittelt gilt es die Gläubiger anzuschreiben und diesen das fiktive Einkommen mit entsprechender Ausbildung mitzuteilen. Weiterhin sollten Sie die Gläubiger auffordern mit entsprechenden Nachweisen eine höhere fiktive Vergütung zu belegen. Tun Sie dies nicht, gilt das von Ihnen ermittelte fiktive Einkommen.
Was meinen Sie mit „entsprechender Ausbildung" beim fiktiven Einkommen?
Meine Selbständigkeit liegt seit 2004 im Bereich handwerkliche Dienstleistungen/Hausmeisterdienste. Mein ursprünglich erlernter Ausbildungsberuf war jedoch Werkzeugmacher und Weiterbildung zum Maschinenbautechniker/CAD-Konstrukteur. Die letzte Ausübung dieses Berufes liegt jedoch über 10 Jahre zurück.
Was ist nun relevant für die Ermittlung des fiktiven Einkommens, die langjährig ausgeübte Tätigkeit meiner Selbständigkeit oder die Ausbildung vor 20 Jahren?
Ist es sinnvoll in meinem Schreiben an die Gläubiger, eine Frist für eventuelle Einwände zu setzen, wenn ja welche Frist? Oder gilt automatisch eine gesetzlich festgelegte Frist.
Ist es ratsam die Gläubiger per Einschreiben zu informieren, um dies später nachweisen zu können?
1b)
Nein der Insolvenzverwalter ist hier an sein Schreiben gebunden und kann nicht einseitig das fiktive Gehalt erhöhen. Dies würde gegen § 295 Inso verstoßen. Die Prüfung der Einkommenssteuerbescheide erfolgt in der Wohlverhaltensperiode nicht.
Kann eine Prüfung rückwirkend nach der Wohlverhaltensperiode erfolgen, also zum allerletzten Schlusstermin oder in dem Jahr danach?
1c)
Schließlich tragen Sie das Risiko, dass der Gewinn auch unterhalb des fiktiven Einkommens sinkt. Dann sind Sie weiterhin verpflichtet die Abgaben an die Insolvenzmasse zu leisten. Diese Zahlung kann auch bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode erfolgen, sollte aber mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden.
Sie schreiben, dass die Zahlung bis zum Ende der WVP erfolgen „kann". Muss sie das nicht in jedem Fall?
1d)
Wahrscheinlich werden die Gläubiger den Termin nicht wahrnehmen, so dass Sie die Gläubiger auch vor dem Schlusstermin informieren können.
Wenn ich die Gläubiger vor dem Schlusstermin im Dezember informiere, ist es dann nicht wahrscheinlich, dass die Gläubiger auf die Idee kommen könnten, meine Einkünfte durch den Insolvenzverwalter überwachen zu lassen?
Kann es für mich nachteilig sein, wenn ich den Schlusstermin erst noch abwarte, bevor ich die Gläubiger informiere?
Was wird inhaltlich in dem allerletzten Schlusstermin nach der Wohlverhaltensperiode behandelt?
Besten Dank für Ihre ausführliche Beantwortung.
Was meinen Sie mit „entsprechender Ausbildung" beim fiktiven Einkommen?
Meine Selbständigkeit liegt seit 2004 im Bereich handwerkliche Dienstleistungen/Hausmeisterdienste. Mein ursprünglich erlernter Ausbildungsberuf war jedoch Werkzeugmacher und Weiterbildung zum Maschinenbautechniker/CAD-Konstrukteur. Die letzte Ausübung dieses Berufes liegt jedoch über 10 Jahre zurück.
Was ist nun relevant für die Ermittlung des fiktiven Einkommens, die langjährig ausgeübte Tätigkeit meiner Selbständigkeit oder die Ausbildung vor 20 Jahren?
Ist es sinnvoll in meinem Schreiben an die Gläubiger, eine Frist für eventuelle Einwände zu setzen, wenn ja welche Frist? Oder gilt automatisch eine gesetzlich festgelegte Frist.
Ist es ratsam die Gläubiger per Einschreiben zu informieren, um dies später nachweisen zu können?
Maßgebend ist die erlernte Tätigkeit mit der Sie im Angestelltenverhältnis tätig werden können. Relevant ist daher der letzte bzw. höherwerte erlernte Beruf. In Ihrem Falle wäre der Maßstab der Abschluss zum Werkzeugmacher mit entsprechender Fortbildung. Insoweit kommt es hier auf die selbständige Tätigkeit nicht an. Eine Frist ist sicherlich ratsam, um eine gewisse Rechtssicherheit zu erhalten. Eine angemessene Frist wäre hier vier Wochen bzw. ein Monat. Eine gesetzliche Frist gilt hier nicht. Das Schreiben sollten Sie sowohl mit Einschreiben als auch mit einfachem Brief versenden. Der einfache Brief sollte durch einen Boten zur Post gebracht werden, der auf einer Kopie die Aufgaben zur Post bestätigt.
1b)
Kann eine Prüfung rückwirkend nach der Wohlverhaltensperiode erfolgen, also zum allerletzten Schlusstermin oder in dem Jahr danach?
Eine nachträgliche Prüfung kann nur für den Veranlagungszeitraum erfolgen, der in das Insolvenzverfahren fällt. Für diesen Fall könnte eine Nachtragsverteilung erfolgen, wenn ein höherer Erstattungsanspruch besteht.
1c)
Sie schreiben, dass die Zahlung bis zum Ende der WVP erfolgen „kann". Muss sie das nicht in jedem Fall?
In der Regel erfolgt die Zahlung bereits in gleichmäßigen Raten während der Wohlverhaltensperiode. Die Zahlung kann aber auch bis zum Abschluss der WVP erfolgen, jedenfalls muss der Abgabeanspruch an den Treuhänder bis zum Abschluss der WVP erbracht werden.
1d)
Wenn ich die Gläubiger vor dem Schlusstermin im Dezember informiere, ist es dann nicht wahrscheinlich, dass die Gläubiger auf die Idee kommen könnten, meine Einkünfte durch den Insolvenzverwalter überwachen zu lassen?
Die Gläubiger können die turnusmäßigen Berichte des Verwalters einfordern. Eine weitergehende Überwachung können die Gläubiger dem Verwalter nicht aufgeben.
Kann es für mich nachteilig sein, wenn ich den Schlusstermin erst noch abwarte, bevor ich die Gläubiger informiere?
Eine Klärung sollte bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode erfolgen, so dass Sie den Schlusstermin auch abwarten können.
Was wird inhaltlich in dem allerletzten Schlusstermin nach der Wohlverhaltensperiode behandelt?
Hier können die Gläubiger Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorbringen. Wird ein solcher Antrag eines Gläubigers gestellt, wird das Gericht Sie als auch den Verwalter schriftlich auffordern hierzu Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss des Gerichtes kann der Gläubiger, aber auch Sie sofortige Beschwerde einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen