9. November 2011
|
21:25
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse führt zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Weiterhin wird in der Regel durch die Staatsanwaltschaft die Ermittlung wegen Insolvenzstraftaten aufgenommen.
Die Gesellschaft wird in das vom Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsfrist für diese Eintragung beträgt fünf Jahre.
Gem. § 1 Abs. 2, Nr. 1 der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis wird die insolvente Gesellschaft eingetragen, wie sie in dem jeweiligen Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichtes bezeichnet ist.
Danach wird die Gesellschaft, vertreten durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer/Liquidator, eingetragen.
Nach der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis werden Sie nicht, aber der jetzige Geschäftsführer/Liquidator als Vertreter der UG eingetragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA