6. Oktober 2025
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19:34
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haftet grundsätzlich nur Ihr Ehemann für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten, sofern diese vor der Eheschließung entstanden sind und Sie selbst nicht als Mitverpflichtete (z. B. als Darlehensnehmerin, Bürgin oder Gesamtschuldnerin) auftreten. Die Ehe begründet keine automatische Mithaftung für Schulden des anderen Ehegatten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie für bestimmte Verbindlichkeiten gemeinsam haften, etwa bei gemeinsam aufgenommenen Krediten, Bürgschaften oder bei Steuerschulden, soweit Sie eine gemeinsame Steuererklärung mit Zusammenveranlagung abgegeben haben. In diesem Fall kann das Finanzamt beide Ehegatten als Gesamtschuldner nach § 44 AO in Anspruch nehmen. Für Altschulden Ihres Mannes vor der Eheschließung trifft Sie jedoch grundsätzlich keine Haftung.
Problematisch kann allerdings die Vermögenssituation im Hinblick auf das gemeinsam erworbene Haus sein. Zwar gehört Ihnen nach Ihren Angaben die Hälfte des Grundstücks, sodass Gläubiger Ihres Mannes nicht unmittelbar auf Ihren Anteil zugreifen können. Allerdings kann der Anteil Ihres Mannes am Haus (also sein hälftiger Miteigentumsanteil) grundsätzlich der Zwangsvollstreckung unterliegen. Ein Gläubiger – auch das Finanzamt – könnte also die Zwangsversteigerung des gesamten Hauses betreiben, um den Anteil Ihres Mannes zu verwerten (§§ 180 ff. ZVG). In einem solchen Fall hätten Sie ein Mitbieterecht und könnten den Anteil gegebenenfalls selbst ersteigern, um den Zugriff Dritter zu vermeiden.
Von Bedeutung ist auch, in welchem Güterstand Sie leben. Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dabei bleiben die Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich getrennt. Nur im Falle der Scheidung oder des Todes wird ein Zugewinnausgleich vorgenommen. Das bedeutet, dass Ihre Vermögenswerte – insbesondere Ihr Anteil am Haus – nicht für Schulden Ihres Mannes haften.
Zusammenfassend:
• Für die Schulden Ihres Mannes haften Sie nicht, sofern Sie nicht selbst mitverpflichtet sind.
• Das Finanzamt und andere Gläubiger können nur auf das Vermögen Ihres Mannes zugreifen, nicht aber auf Ihres.
• Allerdings ist der hälftige Hausanteil Ihres Mannes pfändbar; im schlimmsten Fall droht eine Teilungsversteigerung.
• Ihr eigener Anteil bleibt hiervon unberührt, Sie verlieren ihn nicht automatisch, können aber faktisch betroffen sein, wenn der Anteil Ihres Mannes verwertet wird.
Ich empfehle, zeitnah Einsicht in die Gläubigerunterlagen zu nehmen und prüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Steuerveranlagung oder etwaige Mitverpflichtungen bestehen. Gegebenenfalls kann auch eine notarielle Vereinbarung oder eine Gütertrennung in Betracht gezogen werden, um Ihr Vermögen künftig klar abzugrenzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari