Inkasso am selben Tag der Rechnungs-Erinnerung. Rechtens?

18. Juli 2024 20:07 |
Preis: 43,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich habe die Quartals-Gebühr eines Dienstleisters i.H.v. 49 € übersehen.

Der Dienstleister hatte mich am 15.4.2024 per Mail auf diese Gebühr hingewiesen. Die Mail ist im Spam-Ordner gelandet. Offen gestanden wusste ich nicht, dass ich dort noch registriert war.

Am 15.7.2024 habe ich den Dienstleister gefragt, ob noch Beträge offen sind und ich bat ihn darum jegliche Mitgliedschaft zu kündigen, was der Dienstleister bestätigt hat -- mit der Bitte den offenen Betrag von 49 € zu begleichen.

Doch am 15.7.2024, nur zwei Stunden später, schrieb er mir, dass er den Fall an die Inkasso übergab.

Den Betrag von 49 € habe ich natürlich beglichen.

Ich tippe darauf, dass nun Inkasso-Gebühren hinzukommen...

Ist das so jedoch rechtens? Ich verstehe, dass er per Mail eine Rechnung geschickt hatte, die ich übersehen hatte, da sie im Spam-Ordner gelandet ist. Doch scheint er sie selbst übersehen zu haben. Als ich ihn daran erinnere, engagierte er Inkasso, trotzdem er mich um die Überweisung bittet?

Was soll ich dem Inkasso-Unternehmen sagen, sobald es mich kontaktiert?

Mit freundlichen Grüßen
18. Juli 2024 | 21:07

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Dienstleister war grundsätzlich berechtigt, die offene Forderung über 49 € an ein Inkassounternehmen zu übergeben, da Sie mit der Zahlung in Verzug waren. Dafür ist es unerheblich, dass die Rechnung im Spam-Ordner gelandet ist. Sie tragen das Risiko, dass Sie Rechnungen nicht erhalten, wenn Ihr Spam-Filter diese aussortiert.
Allerdings erscheint es widersprüchlich, dass der Dienstleister Sie zunächst selbst um Begleichung der Rechnung gebeten hat und dann nur 2 Stunden später an das Inkasso übergeben hat, obwohl Sie inzwischen gezahlt hatten. Hier stellt sich die Frage, ob die Beauftragung des Inkassos zu diesem Zeitpunkt noch erforderlich und damit die Kosten erstattungsfähig waren.
Mein Rat wäre, dem Inkassounternehmen den Sachverhalt zu schildern und darauf hinzuweisen, dass
- Sie die Hauptforderung beglichen haben, sobald Sie vom Dienstleister darauf hingewiesen wurden

- die Beauftragung des Inkassos zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war

- Sie daher die Inkassokosten nicht übernehmen werden
Sollte das Inkasso auf seiner Forderung bestehen, müsste es im Zweifel gerichtlich gegen Sie vorgehen. Dann hätte das Gericht zu entscheiden, ob die Einschaltung des Inkassos noch notwendig war und die Kosten von Ihnen zu tragen sind. Das sehe ich nach Ihrer Schilderung zumindest als zweifelhaft an.
Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, wann genau Sie die 49€ an den Dienstleister überwiesen haben. Idealerweise haben Sie dies unmittelbar nach seiner Zahlungsaufforderung getan, bevor er das Inkasso beauftragt hat.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1131)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...