auf Basis Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Zunächst allgemein zu Ihrer Information:
Die Forderung aus dem gegen Sie ergangenen VB ist wegen verstrichener Einspruchsfrist rechtskräftig festgestellt. Daher verjährt sie, wie Sie richtig erkannt haben, erst nach 30 Jahren ab Rechtskraft des Urteils, bzw. des VB.
Da der gegen Sie geltend gemachte Anspruch noch vor der Schuldrechtmodernisierung entstanden ist, gilt in Ihrem Falle noch altes Verjährungsrecht, Art. 229, § 6 EGBGB, § 218 BGB in alter Fassung.
Durch Beauftragung des GV zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen begann die Verjährungsfrist darüberhinaus von neuem, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Zinsen werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, § 288 Abs. 1 BGB, wobei ich hier zu Ihren Gunsten annehme, dass es sich um eine Verbindlichkeit handelt, die Sie als Verbraucher begründet haben, denn ansonsten wäre der Zinssatz höher.
Eine zeitliche Grenze für die Berechnung von Zinsen besteht allerdings nicht, so dass die Zinsforderung für die Vergangenheit begründet ist. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen ist nach meiner vorläufigen und summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Enrede der Verjährung ist in Ihrem Falle unbegründet, denn der gegen Sie erhobene Anspruch ist wie dargestellt noch nicht verjährt.
2. Müssen Sie die Einrede der Verjährung erheben?
Nein, müssen Sie nicht, sollten Sie auch nicht, denn eine Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO, die in Ihrem Falle grundsätzlich möglich ist, empfehle ich Ihnen deshalb nicht, weil sie vor dem Hintergrund Ihrer Informationen keine Aussicht auf Erfolg hätte, da eine Verjährung der Forderung wie beschrieben nicht eingetreten ist.
3. Wie vermeiden Sie Vollstreckungsmaßnahmen?
Um Vollstreckungsmaßnahmen und weitere Kosten zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, zu zahlen. Nicht selten sind Gläubiger bereit, sich auf Ratenzahlung einzulassen, vor allem dann, wenn abzusehen ist, dass eine Vollstreckung den beizutreibenden Betrag nicht einbringen wird.
4. Falls Sie wider Empfehlung doch Klage erheben wollen:
Entscheiden Sie sich trotzdem für den Weg der Klage, haben Sie diese grundsätzlich bei dem für Sie zuständigen Gericht, welches bei dem zugrundeliegenden Betrag das Amtsgericht ist, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben, §§ 795 Abs. 3, 496 ZPO. Wenn Sie sich für den Weg der Niederschrift entscheiden, dann suchen Sie das Amtsgericht, dort die Geschäftsstelle, auf und bringen Sie dort den Sachverhalt vor. Dann entstehen Ihnen im Unterliegensfalle nur Gerichtskosten.
Wenn Sie die Vollstreckungsabwehrklage schriftlich erheben wollen, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. Dann entstehen Ihnen zusätzlich zu den Gerichtskosten im Unterliegensfalle och Rechtsanwaltsgebühren.
Im Übrigen können Sie dann, wenn Sie klagen, einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung, § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
5. Nochmals:
Die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, im Rahmen derer sie die Einrede der Verjährung geltend machen könnten, empfehle ich Ihnen nicht, denn die gegen Sie gerichtete Forderung ist noch nicht verjährt.
Für Nachfragen verweise ich auf die entsprechende Funktion und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz RA
Sehr geehrter Herr RA Scholz,
hier meine Nachfraqe:
also muss ich die enthaltenen Zinsen der ganzen 17 Jahre zahlen, weil das alte Recht gilt?
wenn Ja, Super, aus 160 Euro werden nun 725 oder so Euro Klasse, meine Verärgerung darüber ist kaum in Worte zu fasen. Die Inkassos wusten das natürlich und haben deswegen solange gewartet...
vielen Dank für Ihre geleistete ausführliche Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie bei Ihrer Frage richtig verstanden habe, dann wurde vor 17 Jahren ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirkt, sie zahlten einen Betrag, eine Restsumme ließen Sie offen. Ich gehe hierbei davon aus, dass zwischenzeitlich, d.h. vor der kürzlichen Beauftragung des GV, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie ergriffen worden sind.
Sie schreiben, das beauftragte Inkassounternehmen habe gewartet. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass 17 Jahre lang keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie ergriffen worden sind, dann gilt:
Die Zinsen, die gegen Sie erhoben worden sind, unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Das hieße für Ihren Fall, dass Sie nur Zinsen auf den offenen Betrag ab drei Jahren vor Beauftragung des GV schulden. ABER NUR DANN, WENN ZWISCHENZEITLICH KEINERLEI VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN GEGEN SIE ERGRIFFEN WORDEN SIND.
Wenn Letzteres der Fall ist, dann haben Sie durchaus Recht mit der Annahme, dass Zinsen nach drei Jahren verjährt sind. Dann gehen Sie vor wie unter Punkt 4. in meiner Antwort beschrieben. Die Zwangsvollstreckung können Sie mit dem dort erwähnten Antrag einstweilen abwenden, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung, die das Gericht bestimmt. Da Sie allerdings jedenfalls für die letzten drei Jahre Zinsen schulden, sollten Sie, um ein Teilunterliegen zu vermeiden, die Einrede der Verjährung auf den tatsächlich verjährten Teil beschränken. Ich empfehle Ihnen daher, einen RA vor Ort zu beauftragen. Fällt das Urteil zu Ihren Gunsten aus, so haben sie keine Kosten zu tragen. Im Übrigen werden sie von Ihrem RA auch über die Möglichkeiten einer Prozesskostenhilfe aufgeklärt.
Sollte ich den Ihrer Ausgangsfrage zugrundeliegend Sachverhalt missverstanden haben, entschuldigen Sie dies bitte. Allerdings freut es mich in diesem Falle, dass ich Ihnen eine für Sie positive Auskunft habe geben können.
Im Übrigen verweise ich Sie bei weiteren Frage auf meine Kontaktdaten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz RA