Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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40470 Düsseldorf
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gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Verkäufer darf die Versendung des bereits bezahlten Artikels nicht von der Bezahlung des zweiten Artikels abhängig machen. Umgekehrt dürfen Sie die Bezahlung des zweiten Artikels aber auch nicht von der Versendung des ersten abhängig machen. Bei beiden Käufen handelt es sich nämlich um getrennt zu sehende Vorgänge.
Sie sind daher grds. nach wie vor zur Bezahlung des zweiten Artikels verpflichtet.
Ein Rücktritt wäre allenfalls möglich, wenn bereits jetzt offensichtlich wäre, dass der Verkäufer auch den zweiten Artikel nicht oder nur unter unzumutbarer Verzögerung liefern wird.
Darüber, ob dies hier offensichtlich ist, lässt sich trefflich streiten.
Zwar hat der Verkäufer auch den ersten Artikel bislang nicht geliefert, so dass man davon ausgehen könnte, er werde dies auch beim zweiten Artikel nicht tun. Der Verkäufer hat jedoch seine grds. Versandbereitschaft signalisiert, auch wenn er sie unzulässigerweise an die Bezahlung des zweiten Artikels geknüpft hat. Wichtig wäre zu wissen, wie lange die Versendung des ersten Artikels nun schon auf sich warten lässt. Hierzu sollten Sie nähere Angaben im Rahmen der Nachfrage machen, damit ich meine Einschätzung präzisieren kann.
Umgekehrt könnten Sie aber auf jeden Fall von dem ersten Kauf zurücktreten, wenn der Verkäufer auch weiterhin nicht versendet. Hierzu sollten Sie den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist - angesichts des bisheigen Zeitablaufs sollte eine Woche genügen - zur Versendung auffordern und ihm den Rücktritt androhen.
Für die Einschaltung eines Inkasso-Büros dürfte es jdf. im Moment an einer Rechtsgrundlage fehlen, da der Verkäufer Sie noch nicht wirksam in Zahlungsverzug gesetzt haben dürfte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick geben und bitte um o.g. Angaben im Rahmen der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe die Ware am 23.02. per Vorkasse bezahlt und bis heute
keine Ware geliefert bekommen.
Kann ich denn vom zweiten Kauf auch zurücktreten ohne die Ware
vorher bezahlt zu haben? Sonst müsste ich diese ja nun auch per Vorkasse bezahlen!
Da mir dieser Online Verkäufer aber sehr unseriös erscheint, habe ich meine größten Bedenken und möchte nicht nocheinmal Geld verlieren.
Vielen Dank für eine Rückmeldung!
>Sollte ich weiterhin mit diesem Online Verkäufer Schwierigkeiten haben, kann ich Sie dann auch außerhalb dieses Forums um Rat fragen, z.b. eine Telefonberatung o.ä. ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
der nach Bezahlung des ersten Artikels verstrichene Zeitraum überschreitet zwar die üblichen Lieferzeiten erheblich, ist jedoch meines Erachtens - noch - nicht so gravierend, dass man davon ausgehen muss, dass der Verkäufer auch den zweiten Artikel nicht versenden wird. Dies hängt allerdings auch von der Art der gekauften Ware und der gewählten Versendungsart ab.
Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom zweiten Kauf erscheinen mir daher eher nicht gegeben. Sie stehen nun vor der äußerst undankbaren Entscheidung, ob Sie sich selbst vertragsgetreu verhalten und den zweiten Artikel bezahlen wollen, wobei Sie das Risiko eingehen, tatsächlich noch mehr Geld zu verlieren oder ob Sie einen Rücktritt erklären, auf den der Verkäufer sich letztlich nicht einlassen muss.
Mein Lösungsvorschlag: Setzen Sie dem Verkäufer eine letzte Frist zur Lieferung des ersten Artikels und machen Sie ihm deutlich, dass Sie den zweiten Artikel nur, dann aber auch sofort, nach Lieferung bezahlen werden. Kündigen Sie ihm an, dass Sie bei Nichteinhaltung dieser letzten Frist nicht nur vom ersten, sondern auch vom zweiten Kauf zurücktreten werden.
Sollten weitere Schwierigkeiten entstehen, können Sie mich gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt