22. September 2020
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09:00
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Klausel ist m.E. unwirksam, denn der Index wird nach dem Wortlauf nur zur Begründung einer Erhöhung der Miete herangezogen, nicht zur Ermäßigung. Eine Indexklausel, die ausschließlich zur Begründung einer Mietzinserhöhung vorgesehen ist, ist unwirksam.
2. Da keine wirksame Indexklausel vereinbart wurde, kann die Miete nur im Rahmen des § 558 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dafür kommt es darauf an, wie lange die derzeit gezahlte Miete nicht mehr erhöht wurde und natürlich auf die konkret vorliegende Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, welche Anhand eines Mietspiegels, eines Sachverständigengutachten oder anhand von drei Vergleichswohnungen ermittelt werden kann. Das sollten Sie konkret anwaltlich prüfen lassen.
3. Da keine wirksame Indexmietklausel vereinbart wurde, kann sich der Mieter auch nicht Ihnen gegenüber auf eine "korrekte Berechnung" berufen. Es gilt die mit dem Vorvermieter vereinbarte Miete als geschuldet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
22. September 2020 | 09:16
Vielen Dank. Perfekte Antwort. Kurze Nachfrage: Was heisst "Es gilt die mit dem Vorvermieter vereinbarte Miete als geschuldet."
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. September 2020 | 09:26
Es müsste geprüft werden, welche Miete zuletzt wirksam vereinbart wurde. Wenn er also die letzte geforderte Miete vorbehaltlos gezahlt hat, kann man von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen.