24. Oktober 2018
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06:17
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
1. Ja, Verwandte in direkter Linie sind ein Bänder zum Unterhalt verpflichtet wenn Bedürftigkeit bei Berechtigten und Leistungsfähigkeit beim Verpflichteten besteht.
2. Ja, Schenkungen können vom Amt zurückgefordert werden wenn der Schenker verarmt und daher Sozialleistungen bezieht. Da Sie die Immobilie selbst bewohnen kann auch eine entsprechende Nutzungsentschädigung (quasi Miete) in Frage kommen.
3. Ja, egal ob die Erbschaft überschuldet ist oder nicht. Niemand wird gezwungen zu erben. Sie müssen allerdings enge Fristen beachten.
4. Nein. Allerdings kann die Schenkung vom Erben für 10 Jahre teilweise herausverlangt werden um die Gläubiger (anteilig) zu befriedigen. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, würde der Staat Erbe wenn sich kein anderer Erbe findet (es gibt nie "keinen Erben").
Ich hoffe, Ihre Fragen umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt