Immobilie mit Eltern tauschen trotz Wertdifferenz

7. Oktober 2025 13:21 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Was gibt es zu beachten wenn ich meine Immobilie mit meinen Eltern tauschen möchte und es eine Differenz im immobilienwertwert habe ? in diesem Konkreten Fall wenn es noch Geschwister gibt die aktuell erstmal nichts mit dem tausch zu tun haben?

Ist die Differenz dann eine Schenkung ? Die im am ende vielleicht sogar erbrechtliche folgen hat (Stichwort 10 Jahresfrist)?

Sagen wir mal als Beispielrechnung:

Immobilie Eltern 400.000€
eigene Immobilie 200.000€


7. Oktober 2025 | 14:53

Antwort

von


(718)
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10245 Berlin
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Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Bei einem Immobilientausch zwischen Ihnen und Ihren Eltern, bei dem die Immobilien unterschiedliche Werte haben (z.B. Immobilie der Eltern: 400.000 €, eigene Immobilie: 200.000 €), sind mehrere steuerliche und erbrechtliche Aspekte zu beachten:

Zunächst handelt es sich beim Tausch von Immobilien grundsätzlich um ein entgeltliches Geschäft, das wie ein Verkauf behandelt wird. Die Wertdifferenz zwischen den Immobilien (hier: 200.000 €) stellt jedoch eine unentgeltliche Zuwendung dar, sofern keine Ausgleichszahlung erfolgt. Diese Differenz ist schenkungsteuerlich als Schenkung zu behandeln.

Im Detail:

Die Eltern übertragen Ihnen eine Immobilie im Wert von 400.000 €.

Sie übertragen Ihren Eltern eine Immobilie im Wert von 200.000 €.

Die Differenz von 200.000 € gilt als Schenkung der Eltern an Sie, sofern keine Ausgleichszahlung erfolgt.

Die 10-Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch) ist hier zu beachten: Die Schenkung wird bei der Berechnung des Pflichtteils der Geschwister berücksichtigt, wenn der Erbfall innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung eintritt. Die Schenkung „verbraucht" sich jährlich um 1/10, sodass nach Ablauf von zehn Jahren keine Berücksichtigung mehr erfolgt.

Erbrechtlich kann die Schenkung an Sie also zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Geschwister führen, falls die Eltern innerhalb von zehn Jahren nach dem Tausch versterben. Die Geschwister können dann verlangen, dass die Schenkung bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt wird.

Schenkungssteuerlich ist zu prüfen, ob der persönliche Freibetrag (400.000 € pro Elternteil und Kind) ausreicht, um die Differenz steuerfrei zu erhalten. Wird der Freibetrag überschritten, fällt Schenkungsteuer an.

Die steuerlichen Folgen für die Geschwister entstehen erst, wenn sie selbst einen Anteil erhalten oder ausbezahlt werden. Im aktuellen Tauschfall sind sie nicht direkt betroffen, aber im Erbfall können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.

Zusammenfassend:

Die Wertdifferenz ist eine Schenkung der Eltern an Sie.

Die Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer, Freibeträge sind zu prüfen.

Erbrechtlich ist die 10-Jahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister relevant.

Die Geschwister sind aktuell nicht direkt betroffen, aber im Erbfall kann die Schenkung relevant werden.

Für eine exakte steuerliche Berechnung sind die persönlichen Freibeträge, etwaige Ausgleichszahlungen und die genaue Gestaltung des Tauschs zu berücksichtigen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt






Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2025 | 15:03

Okay wenn man die Geschwister dann sofort auszahlen würde von dem Differenz Betrag , wären sie was das Thema pflichtanteil angeht also raus . Richtig ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2025 | 07:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Eltern können im Rahmen der Schenkung eine Ausgleichszahlung an die Geschwister vereinbaren, so dass die Kinder gleichgestellt werden, in diesem Fall würde der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegfallen.

Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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