10. Januar 2018
|
12:05
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Höhe der Grunderwerbssteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Unter diese Gegenleistung können entgegen der Ansicht des Notars auch Erschließungskosten fallen wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.09.2009, Az. II R 20/08 entschieden hat. In dem Urteil heißt es: „Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich zur Gegenleistung".
Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich, da hierfür die Kenntnis aller Details Ihres Falles, insbesondere die Prüfung aller Unterlagen und ggf. auch Einsicht in die Behördenakten, erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt