Im Kaufpreis enthaltene Erschließungs- + Kitakosten Grunderwerbsteuerpflichtig?

10. Januar 2018 11:18 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben bereits ein Grundstück von unserer Gemeinde erworben.
In diesem Kaufvertrag wurde zum einem der Kaufpreis pro m² aufgeführt (130 € pro m²) aber weiterhin wurden auch die Erschließungskosten in Höhe von 45,50 € pro m² und die kalkulierten Folgekosten Krippe in Höhe von 2,15 € pro m² mitaufgeführt. Bei Unterzeichnung des Kaufvertrages wurden wir damals von dem Notar daraufhingewiesen, dass wir bei dem Bescheid über die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt auf die Bemessungsgrundlage achten sollten. Denn laut dem Notar dürften nur 82,35 € pro m² (130 € - 45,50€ - 2,15 €= 82,35 €) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dementsprechend sollten wir dann Einspruch beim Finanzamt einlegen.
Das Finanzamt hat uns nun einen Bescheid über den kompletten Kaufpreis in Höhe von 130 € pro m² geschickt.
Nun meine Frage, ist dies so korrekt oder hat der Notar recht? Und falls der Notar recht hat, gibt es hierzu ein Gerichtsurteil welches ich dem Einspruch beifügen kann?
Im Internet bin ich nicht so recht fündig geworden.
Vielen dank schonmal im Voraus für die Hilfe.
10. Januar 2018 | 12:05

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Höhe der Grunderwerbssteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Unter diese Gegenleistung können entgegen der Ansicht des Notars auch Erschließungskosten fallen wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.09.2009, Az. II R 20/08 entschieden hat. In dem Urteil heißt es: „Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits tatsächlich erschlossen, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das erschlossene Grundstück sein. In diesem Fall gehören die im Kaufvertrag ausgewiesenen Kosten für die Erschließung grundsätzlich zur Gegenleistung".

Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich, da hierfür die Kenntnis aller Details Ihres Falles, insbesondere die Prüfung aller Unterlagen und ggf. auch Einsicht in die Behördenakten, erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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