28. Februar 2024
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14:36
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Nein, leider geht das auch EU-weit nicht, wobei Sie da keine wirklichen Nachteile dadurch haben werden.
Vgl.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
"(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs."
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 21 Mehrere Wohnungen
"(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im [b]Inland[/b], so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im [b]Inland[/b]."
- Wenn die Botschaft Ihnen das so anbietet, können Sie es auch da erledigen. S. aber unten.
- Ihrer Schwester würde nichts drohen, Ihnen aber ggf.: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden, § 54 Abs. 2 und § BMG.
Das haben Sie durchaus richtig recherchiert. Selbst belasten müssen Sie sich aber auch nicht, dass ist bei Ordnungswidrigkeiten wie im Strafrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg