Im Ausland leben und Wohnsitz in Deutschland

27. Februar 2024 17:08 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
Ich habe ein paar Fragen zum Meldewesenin Baden-Württemberg.
Ich lebe seit 25 Jahren auf Malta und habe immer noch einen Wohnsitz in Baden-Württemberg (seit 1979). Dies ist ein Zimmer in der Eigentumswohnung meiner Schwester. Ich halte mich dort mehrmals im Jahr auf. Ich arbeite auf Malta und bin dort auch kranken- und sozialversichert. Ich bin in Deutschland nicht versichert und zahle keine Steuern.
Bisher stehe ich noch als Miteigentümerin der Wohnung im Grundbuch, meine Schwester wird mich nun dieses Jahr auszahlen, dann stehe ich natürlich nicht mehr drin und möchte das Geld in Deutschland anlegen. Dazu brauche ich einen deutschen Personalausweis. Zinserträge muss ich dann natürlich versteuern, d.h. das Finanzamt könnte eventuell aufmerksam werden.
Meine Fragen:
- Ist das so in Ordnung mit dem Wohnsitz?
- Muss der Personalausweis in Deutschland ausgestellt werden, da es ja als Hauptwohnsitz gilt oder kann ich das auf der Botschaft in Malta machen? (Die Botschaft würde es machen)
- Könnte meine Schwester irgendwelche Schwierigkeiten (Bußgeld o.ä.) bekommen, wenn ich dort gemeldet bin?
- Wenn das nicht okay ist mit dem Wohnsitz und ich bleibe dennoch dort gemeldet, was können die Konsequenzen sein?
Was ich bisher herausgefunden habe, könnte ich evt. zwangsabgemeldet werden und ein Bußgeld von maximal € 1000 erhoben werden.
Da ich in ca 10 Jahren zurück gehen werde nach Deutschland denke ich, es wäre von Vorteil einen deutschen Wohnsitz zu haben und würde den Wohnsitz gerne behalten.

Freundliche Grüße


Einsatz editiert am 28. Februar 2024 12:40
28. Februar 2024 | 14:36

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

- Nein, leider geht das auch EU-weit nicht, wobei Sie da keine wirklichen Nachteile dadurch haben werden.
Vgl.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
"(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs."

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 21 Mehrere Wohnungen
"(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im [b]Inland[/b], so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im [b]Inland[/b]."

- Wenn die Botschaft Ihnen das so anbietet, können Sie es auch da erledigen. S. aber unten.

- Ihrer Schwester würde nichts drohen, Ihnen aber ggf.: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden, § 54 Abs. 2 und § BMG.
Das haben Sie durchaus richtig recherchiert. Selbst belasten müssen Sie sich aber auch nicht, dass ist bei Ordnungswidrigkeiten wie im Strafrecht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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