Ideel geteiltes Grundstück Zaun

5. Juni 2025 16:37 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Mein Nachbar verlangt das ich unsere Hecke die auf seinem Grundstücksteil hinüber ragt so kürze das er den Zaun erneuern kann.
Meine Frage lautet daher ob ich verpflichtet bin sie einzukürzen oder er sie selber zurückschneiden kann, soll oder darf ? Die andere Frage wäre wie hoch dürfte er auf der Grundstücksgrenze den neuen Zaun bauen und darf er unseren Sichtbereich bzw Fenster dort zubauen indem er einen Betonzaun dort aufstellt und ist mein Nachbar er für diesen Zaun eigenverantwortlich oder ist dieser bei einem ideelgeteiltem Grundstück Gemeinschaftssache ?
5. Juni 2025 | 17:30

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:




1. Rückschnitt der Hecke: Wenn die Hecke von Ihrem Grundstück auf das Grundstück Ihres Nachbarn hinüberragt, hat Ihr Nachbar grundsätzlich das Recht, den Überhang selbst zu beseitigen, sofern Sie dem nicht nachkommen. Dies ergibt sich aus § 910 BGB, der ein Selbsthilferecht des Nachbarn vorsieht. Ihr Nachbar kann Sie jedoch auch auffordern, den Überhang selbst zu entfernen. Es ist ratsam, dass Sie der Aufforderung nachkommen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.



2. Höhe des neuen Zauns: Die Höhe eines Zauns, den Ihr Nachbar auf der Grundstücksgrenze errichten möchte, richtet sich nach den örtlichen Bauvorschriften und dem Nachbarrecht. In einigen Bundesländern gibt es spezifische Regelungen zur maximalen Höhe von Einfriedungen. Ohne genaue Kenntnis der örtlichen Vorschriften kann ich keine definitive Aussage zur maximal zulässigen Höhe machen. Es wäre sinnvoll, die örtlichen Bauvorschriften oder den Bebauungsplan zu konsultieren.



3. Errichtung eines Betonzauns: Ihr Nachbar darf grundsätzlich einen Zaun auf seinem Grundstück errichten, solange er die gesetzlichen Vorschriften einhält. Wenn der Zaun jedoch Ihre Fenster oder Ihren Sichtbereich erheblich beeinträchtigt, könnte dies unter Umständen als unzulässige Beeinträchtigung angesehen werden. In solchen Fällen wäre eine rechtliche Prüfung der konkreten Umstände erforderlich.



4. Verantwortlichkeit für den Zaun bei ideelgeteiltem Grundstück: Bei einem ideelgeteilten Grundstück, bei dem beide Parteien Miteigentümer sind, wäre der Zaun in der Regel Gemeinschaftseigentum. In diesem Fall müssten beide Parteien gemeinsam über die Errichtung und die Kosten des Zauns entscheiden. Wenn der Zaun jedoch auf dem Teil des Grundstücks errichtet wird, der einem der Miteigentümer zugewiesen ist, könnte dieser Miteigentümer allein verantwortlich sein, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1131)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...