Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach Düsseldorfer Tabelle müssten Sie EUR 350 an Unterhalt zahlen. Bei Ihrem Einkommen befinden Sie sich in der 2. Leistungsstufe. Bis zum Erreichen der 6. Leistungsstufe (=EUR 442) müssen Sie zusätzlich auch noch das Kindergeld für den Unterhalt aufwenden.
Die Unterhaltsberechnung wird sich dann ändern, wenn Ihre Tochter mit der Schule aufhört und Geld verdient. Dann wird die Tochter das Einkommen mit zum eigenen Unterhalt aufwenden müssen. Da Sie von einer Ausbildung nichts schreiben, gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter zum jetzigen Zeitpunkt noch zur Schule geht.
Das Einkommen der Mutter ist bei dieser Berechnung nicht maßgeblich. Sie erbringt den Kindesunterhalt in Naturalien und in Betreuungsleistungen. Das Einkommen der Mutter wird erst dann maßgeblich, wenn die Tochter z.B. ein Studium anfängt und beide Elternteile den Bedarf von EUR 600 gemeinschaftlich aufbringen müssen. Dann wird der auf Sie entfallende Anteil rechnerisch im Verhältnis der Einkommen errechnet.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Bremer Str. 28a
21073 Hamburg
Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax: 040 - 24 88 21 97
mailto:post@ra-breuning.de
www.ra-breuning.de
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Nach Düsseldorfer Tabelle müssten Sie EUR 350 an Unterhalt zahlen. Bei Ihrem Einkommen befinden Sie sich in der 2. Leistungsstufe. Bis zum Erreichen der 6. Leistungsstufe (=EUR 442) müssen Sie zusätzlich auch noch das Kindergeld für den Unterhalt aufwenden.
Die Unterhaltsberechnung wird sich dann ändern, wenn Ihre Tochter mit der Schule aufhört und Geld verdient. Dann wird die Tochter das Einkommen mit zum eigenen Unterhalt aufwenden müssen. Da Sie von einer Ausbildung nichts schreiben, gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter zum jetzigen Zeitpunkt noch zur Schule geht.
Das Einkommen der Mutter ist bei dieser Berechnung nicht maßgeblich. Sie erbringt den Kindesunterhalt in Naturalien und in Betreuungsleistungen. Das Einkommen der Mutter wird erst dann maßgeblich, wenn die Tochter z.B. ein Studium anfängt und beide Elternteile den Bedarf von EUR 600 gemeinschaftlich aufbringen müssen. Dann wird der auf Sie entfallende Anteil rechnerisch im Verhältnis der Einkommen errechnet.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
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