Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie gegenüber dem volljährigen Sohn nicht unterhaltsverpflichtet sind. Zum Einen beträgt Ihr Selbsbehalt 1.100,- €. Zum anderen hat Ihr Sohn eigenes Einkommen. Ihr Sohn hätte nach Düsseldorfer Tabelle aber ohnhin nur Anspruch auf den Regelsatz von 335,- €/Monat. Da auf diesen Regelbetrag jedoch das Einkommen des Sohnes anzurechnen ist (335,- abzgl. 600,- €), ergibt sich ein negativer Betrag und damit, dass Sie nicht zum Unterhalts verpflichetet sein werden.
Der Vater dagegen wird seiner noch minderjährigen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet sein.
Sein Einkommen liegt über dem Selbstbehalt und die minderjährige Tochter hat kein eigenes Einkommen.
Sie sollten, falls gewünscht, den Unterhalt schriftlich gegenüber dem Vater geltend machen. Dazu reicht es zunächst, wenn Sie ihn auffordern sein Einkommen des letzten Jahres zunächst offenzulegen.
Sollte dann letztlich eine freiwillige Zahlung nicht erfolgen, bleibt nur der Gang zum Familiengericht.Sie müssten dabei für Ihre Tochter klagen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
www.net-rechtsanwalt.de
www.net-scheidung.de
www.online-einspruch.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie gegenüber dem volljährigen Sohn nicht unterhaltsverpflichtet sind. Zum Einen beträgt Ihr Selbsbehalt 1.100,- €. Zum anderen hat Ihr Sohn eigenes Einkommen. Ihr Sohn hätte nach Düsseldorfer Tabelle aber ohnhin nur Anspruch auf den Regelsatz von 335,- €/Monat. Da auf diesen Regelbetrag jedoch das Einkommen des Sohnes anzurechnen ist (335,- abzgl. 600,- €), ergibt sich ein negativer Betrag und damit, dass Sie nicht zum Unterhalts verpflichetet sein werden.
Der Vater dagegen wird seiner noch minderjährigen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet sein.
Sein Einkommen liegt über dem Selbstbehalt und die minderjährige Tochter hat kein eigenes Einkommen.
Sie sollten, falls gewünscht, den Unterhalt schriftlich gegenüber dem Vater geltend machen. Dazu reicht es zunächst, wenn Sie ihn auffordern sein Einkommen des letzten Jahres zunächst offenzulegen.
Sollte dann letztlich eine freiwillige Zahlung nicht erfolgen, bleibt nur der Gang zum Familiengericht.Sie müssten dabei für Ihre Tochter klagen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
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