Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. How my Aufenthaltserlaubnis/ residence permit deleted or become invalid when I have not stayed continuously outside Germany for six months? According to my understanding of German law, residence permit only becomes invalid when one stays outside Germany for more than 6 months.
Auslandsaufenthalte, die bis zu sechs Monate dauern, unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht. Beispielsfälle hierfür sind Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche sowie die Erledigung erbrechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten.
§ 12b STAG:
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
[b]Problematisch ist, dass Sie sich abgemeldet haben. Das zeigt der Behörde, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beenden wollten. [u]Der 1 Tag, oder besser gesagt die 1 Nacht die Sie dann in Deutschland waren, reicht aus meiner Sicht nicht aus um die 6 Monatsfrist von neuem laufen zu lassen.[/u][/b]
2. If they issue me with a new visa, will the counter of my continuous legal residence in Germany which is already 7 years 10 months till 07.07.2017 become zero in order to apply for permanent residence or German Nationality?
Nein, § 12b Abs. 2 STAG sagt, dass der frühere Aufenthalt bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. How my Aufenthaltserlaubnis/ residence permit deleted or become invalid when I have not stayed continuously outside Germany for six months? According to my understanding of German law, residence permit only becomes invalid when one stays outside Germany for more than 6 months.
Auslandsaufenthalte, die bis zu sechs Monate dauern, unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht. Beispielsfälle hierfür sind Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche sowie die Erledigung erbrechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten.
§ 12b STAG:
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
[b]Problematisch ist, dass Sie sich abgemeldet haben. Das zeigt der Behörde, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beenden wollten. [u]Der 1 Tag, oder besser gesagt die 1 Nacht die Sie dann in Deutschland waren, reicht aus meiner Sicht nicht aus um die 6 Monatsfrist von neuem laufen zu lassen.[/u][/b]
2. If they issue me with a new visa, will the counter of my continuous legal residence in Germany which is already 7 years 10 months till 07.07.2017 become zero in order to apply for permanent residence or German Nationality?
Nein, § 12b Abs. 2 STAG sagt, dass der frühere Aufenthalt bis zu 5 Jahren angerechnet werden kann.
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen