Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
- Die IHK ist Herrin des Prüfungsverfahrens, bestimmt also auch nach pflichtgemäßem Ermessen den Ablauf der Prüfung. Wenn Sie, was den Verlust der Klausuren angeht, irgendwelche Zweifel an der Erklärung der IHK haben, dann müssten Sie selbst vortragen, welche Unregelmäßigkeit hier vorliegen soll. Den Ablauf der Nachforschungen muss die IHK ohne besonderen Anlass wohl nicht darlegen.
- Die Erstkorrektur muss nicht gewertet werden, wenn eine Zweitkorrektur nicht mehr möglich ist. Ansonsten wäre ein faires Prüfungsverfahren und die Chancengleichheit mit den übrigen Prüflingen nicht gewährleistet. Es würde im Gegenteil einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Wertung des Erstkorrektors zur Endnote gemacht werden würde.
- Wenn die Unterlagen in der Post verloren gegangen sind, ist nicht ersichtlich, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der IHK bestehen sollte. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind daher nicht gegeben.
- Die nachzuholende Prüfung muss nach der zum ursprünglichen Zeitpunkt geltenden Prüfungsordnung abgelegt werden. D. h. die damals erlaubten Hilfsmittel müssen auch beim Nachholtermin zugelassen werden.
- Wann der Prüfungstermin stattfindet, hängt von den Kapazitäten der IHK ab. Insoweit dürfte der IHK ein Spielraum zustehen. Einen Anspruch auf einen bestimmten Termin haben Sie daher leider nicht.
Abschließend ist zu raten: Sie sollten die für Ihre Prüfung zuständige Stelle der IHK zunächst darauf hinweisen, dass für die nachzuholende Prüfung dieselben Bedingungen wie für die ursprüngliche Prüfung zu gelten haben (Hilfsmittel). Wenn dies abgelehnt wird, müssten Sie die Prüfung zunächst ablegen. Bei Nichtbestehen oder zu schlechtem Abschneiden sollten Sie Verfahrensmängel rügen und eine Neubewertung bzw. ein erneutes Ablegen der Prüfung verlangen. Wird Ihrem Gesuch nicht abgeholfen, müsste ein förmliches Rechtsmittel erwogen werden. Hierfür sollten Sie dann weiteren anwaltlichen Rat einholen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
- Die IHK ist Herrin des Prüfungsverfahrens, bestimmt also auch nach pflichtgemäßem Ermessen den Ablauf der Prüfung. Wenn Sie, was den Verlust der Klausuren angeht, irgendwelche Zweifel an der Erklärung der IHK haben, dann müssten Sie selbst vortragen, welche Unregelmäßigkeit hier vorliegen soll. Den Ablauf der Nachforschungen muss die IHK ohne besonderen Anlass wohl nicht darlegen.
- Die Erstkorrektur muss nicht gewertet werden, wenn eine Zweitkorrektur nicht mehr möglich ist. Ansonsten wäre ein faires Prüfungsverfahren und die Chancengleichheit mit den übrigen Prüflingen nicht gewährleistet. Es würde im Gegenteil einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Wertung des Erstkorrektors zur Endnote gemacht werden würde.
- Wenn die Unterlagen in der Post verloren gegangen sind, ist nicht ersichtlich, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der IHK bestehen sollte. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind daher nicht gegeben.
- Die nachzuholende Prüfung muss nach der zum ursprünglichen Zeitpunkt geltenden Prüfungsordnung abgelegt werden. D. h. die damals erlaubten Hilfsmittel müssen auch beim Nachholtermin zugelassen werden.
- Wann der Prüfungstermin stattfindet, hängt von den Kapazitäten der IHK ab. Insoweit dürfte der IHK ein Spielraum zustehen. Einen Anspruch auf einen bestimmten Termin haben Sie daher leider nicht.
Abschließend ist zu raten: Sie sollten die für Ihre Prüfung zuständige Stelle der IHK zunächst darauf hinweisen, dass für die nachzuholende Prüfung dieselben Bedingungen wie für die ursprüngliche Prüfung zu gelten haben (Hilfsmittel). Wenn dies abgelehnt wird, müssten Sie die Prüfung zunächst ablegen. Bei Nichtbestehen oder zu schlechtem Abschneiden sollten Sie Verfahrensmängel rügen und eine Neubewertung bzw. ein erneutes Ablegen der Prüfung verlangen. Wird Ihrem Gesuch nicht abgeholfen, müsste ein förmliches Rechtsmittel erwogen werden. Hierfür sollten Sie dann weiteren anwaltlichen Rat einholen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt