Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Trotz intensiver Recherche konnte ich leider kein Urteil finden, das die Banken verpflichtet, den Zinssatz maximal x% über den Euribor zu setzen. Meines Wissens gibt es bislang kein Urteil, das die Banken verpflichtet, ihren Zinssatz für Darlehen an einem bestimmten Referenzzinssatz auszurichten. Sollten Sie hierzu über andere Informationen verfügen, wäre ich Ihnen für einen entsprechenden Hinweis dankbar.
Grundsätzlich muss sich der Zinssatz aus dem Vertrag ergeben. Bei einem variablen Zinssatz muss im Vertrag mindestens der anfängliche effektive Jahreszins festgeschrieben sein.
Dass der variable Zinsatz auch höher sein kann, als der Zinssatz für festverzinsliche Darlehen ist nicht ungewöhnlich.
Eine feste Obergrenze ist nur bei sog. Cap-Darlehen vorgesehen. Bei solchen gedeckelten Darlehensverträgen, wird im Vertrag eine Obergrenze des zu zahlenden Zinssatzes festgelegt. Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer dafür eine sog. Cap-Gebühr zahlen. Ein solches Cap-Darlehen liegt aber nach Ihrem Vortrag wohl nicht vor.
Die Zinshöhe ist nach oben lediglich durch die Sittenwidrigkeit begrenzt. Nach der Rechtsprechung ist ein Kreditvertrag sittenwidrig, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung u.a. ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches auffälliges Missverhältnis wird in der Regel dann bejaht, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt.
Das bedeutet für Ihren Fall, dass der von der Bank geforderte Zinssatz mindestens 100% über dem marktüblichen Zinssatz liegen müßte, um von einer Sittenwidrigkeit zu sprechen. Bei der Festlegung des marktüblichen Zinssatzes können Sie allerdings nicht direkt auf den Euribor abstellen, da dieser nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft sondern vielmehr im Geschäftsverkehr der Banken untereinander gilt.
Der von Ihnen angesprochene Zinssatz von 5,5% dürfte den marktüblichen Zinssatz für Darlehensvertrage mit variablem Zinnsatz im Ergebnis kaum um 100% übersteigen und somit auch nicht sittenwidrig sein.
Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, nachträglich noch gegen die Bank vorzugehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen, auch wenn die Sachlage für Sie eher ungünstig aussieht.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Trotz intensiver Recherche konnte ich leider kein Urteil finden, das die Banken verpflichtet, den Zinssatz maximal x% über den Euribor zu setzen. Meines Wissens gibt es bislang kein Urteil, das die Banken verpflichtet, ihren Zinssatz für Darlehen an einem bestimmten Referenzzinssatz auszurichten. Sollten Sie hierzu über andere Informationen verfügen, wäre ich Ihnen für einen entsprechenden Hinweis dankbar.
Grundsätzlich muss sich der Zinssatz aus dem Vertrag ergeben. Bei einem variablen Zinssatz muss im Vertrag mindestens der anfängliche effektive Jahreszins festgeschrieben sein.
Dass der variable Zinsatz auch höher sein kann, als der Zinssatz für festverzinsliche Darlehen ist nicht ungewöhnlich.
Eine feste Obergrenze ist nur bei sog. Cap-Darlehen vorgesehen. Bei solchen gedeckelten Darlehensverträgen, wird im Vertrag eine Obergrenze des zu zahlenden Zinssatzes festgelegt. Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer dafür eine sog. Cap-Gebühr zahlen. Ein solches Cap-Darlehen liegt aber nach Ihrem Vortrag wohl nicht vor.
Die Zinshöhe ist nach oben lediglich durch die Sittenwidrigkeit begrenzt. Nach der Rechtsprechung ist ein Kreditvertrag sittenwidrig, wenn zwischen der Leistung und der Gegenleistung u.a. ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches auffälliges Missverhältnis wird in der Regel dann bejaht, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt.
Das bedeutet für Ihren Fall, dass der von der Bank geforderte Zinssatz mindestens 100% über dem marktüblichen Zinssatz liegen müßte, um von einer Sittenwidrigkeit zu sprechen. Bei der Festlegung des marktüblichen Zinssatzes können Sie allerdings nicht direkt auf den Euribor abstellen, da dieser nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Privatkundengeschäft sondern vielmehr im Geschäftsverkehr der Banken untereinander gilt.
Der von Ihnen angesprochene Zinssatz von 5,5% dürfte den marktüblichen Zinssatz für Darlehensvertrage mit variablem Zinnsatz im Ergebnis kaum um 100% übersteigen und somit auch nicht sittenwidrig sein.
Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, nachträglich noch gegen die Bank vorzugehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen, auch wenn die Sachlage für Sie eher ungünstig aussieht.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin