Hypothek auf eigengenutztes Haus?

6. Juni 2007 16:16 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau dürfte in absehbarer Zeit gegenüber ihrer Mutter unterhaltspflichtig werden. Wir bewohnen ein schuldenfreies EFH. Kann meine Frau gezwungen werden, ihre Hälfte zu beleihen? Und unter welchen Umständen darf das Sozialamt dies verlangen? Sie hat als Freiberuflerin eigenes Einkommen in Höhe von ca. 2000 €/Mt. netto. Darf Sie zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes (Ausgleich von Erlösschwankungen) eine gewisse Barreserve behalten, ggf. in welcher Höhe?
Besten Dank für einen Hinweis!
6. Juni 2007 | 16:31

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail: mail@ra-freisler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Einzusetzen bei einem Elternunterhalt ist zum einen das zur Verfügung stehende Einkommen, soweit es einen gewissen Selbstbehalt überschreitet. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR
Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 1050 EUR (einschließlich 350 EUR
Warmmiete).

Zum anderen ist vorhandenes Vermögen einzusetzen, soweit dies kein Schonvermögen darstellt. Ein selbstgenutztes Haus ist dabei grundsätzlich Schonvermögen. Des Weiteren sind Barreserven und/oder Altersrücklagen möglich, wobei die Nennung einer konkreten Höhe allerdings eine umfassende Betrachtung des Einzelfalls erforderlich macht.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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