Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtlicher Ausgangspunkt für Ihre bedauerliche Erfahrung ist (leider) der nachfolgende § 90a BGB "Tiere",...
[quote]Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.[/quote]
...wonach seit dem 1.9.1990 § 90a BGB zwar die formale Gleichstellung der Tiere mit den Sachen beseitigen wurde und im BGB zum Ausdruck bringen soll, dass Tiere schmerzempfindsame Lebewesen und Mitgeschöpfe sind, denen der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. ua Mühe NJW 1990, 2238 ff.).
Im eigentlichen Rechtsfolgesinn nach S. 3 dennoch wie Sachen behandelt werden.
Dennoch ist mit der o.g. Einfügung des § 90 BGB - die allerdings immer noch rechtlich umstritten ist, eine Öffnungsklausel zum Tierschutzgesetz bewirkt worden, so dass Ihr Vorbehalt nicht zwingend greift.
Denn ob vorliegend en "vernünftiger Grund zur Tötung" des Hundes vorgelegen hat oder nicht, ist Tatfrage, die durchaus bei einem zureichenden Anfangsverdacht zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft führen könnte.
Jedenfalls wäre Bequemlichkeit oder Personalmangel in einer Freitagnacht kein vernünftiger Grund für eine Tötung.
Es wäre also zu eruieren, ob die Diagnose von einer/m approbierten Tierarzt oder Tierärztin gestellt wurde oder quasi im Rahmen von Eigenmitteln des Tierheim, und ob - im Sinne des OBG oder des Strafrechts "Gefahr im Verzuge" die Tötung des Hundes "als vernünftiger Grund" angezeigt war.
Diese Ermittlungen kann der betroffene Hundehalter durchaus mit einer sachlich fundierten Strafanzeige nebst Strafantrag initiieren und in Vorbereitung dessen unter Glaubhaftmachung seines berechtigten Interesses auch Akteneinsicht bei der Polizei in den Vorgang der Überstellung an das Tierheim und die Aufnahme des Hundes verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
vielen Dank für die kompetente Auskunft. Da es sich bei dem Tier um eine "Sache" handelt, ist dann eine Klage wegen Sachbeschädigung sinnvoll?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Strafrechtlich gibt es keine fahrlässige Sachbeschädigung. Wegen Vorsatzes wäre das aber möglich.
Zivilrechtlich kann der Eigentümer des Hundes in der Tat einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB einklagen. Der "Schaden" müsste dann dem Grunde und der Höhe nach beziffert werden und beim Amtsgericht eingereicht werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt