29. Oktober 2018
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18:23
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es kommt entscheidend auf die Vertragsvereinbarungen an. Wenn sie den Hund als gesund oder vollkommen in Ordnung beschrieben haben, weicht der Hund von der vereinbarten Beschaffenheit ab. Wenn sie die Gewährleistung ausgeschlossen haben können sie wiederum die Ansprüche zurückweisen. Letztendlich müssten die Käufer ihnen den Hund zur Nacherfüllung zumindest vorübergehend zurückgeben, so dass sie einen möglichst günstigen Tierarzt aufsuchen können (wenn sie das wollen). Wenn die Käufer jedoch den Tierarzt einfach schon beauftragt haben und ihnen die Rechnung präsentieren, können sie die Ansprüche jedoch auch zurückweisen. Die Selbstvornahme der Mangelbeseitigung ist im Kaufrecht ohne Fristsetzung nämlich nicht möglich.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich