Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Grundsätzlich erwachsen Verwaltungsakte nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Rechtskraft. Doch es gibt schon die Möglichkeit für eine Verwaltung offensichtlich unrichtige VAe nach Paragraphen 48 ff Verwaltungsverfahrensgesetz ( Berlin) wieder aufzuheben.
Ferner gibt es auch einen sich dann ergebenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Soweit das Grundgerüst. In Ihrem Fall wären nun die genauen Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung durch den Hort zu prüfen und die genauen Daten sowie die Beweislage bezüglich der Mails. Es gibt sicherlich eine entsprechende Gebühren- Satzung.
Am besten legen Sie das gegenüber der Behörde alles schriftlich dar und fordern zur Abänderung und Rückerstattung auf. Beachten Sie bezüglich etwaiger weiterer Bescheide unbedingt die dort genannten Fristen.
Wenn hier der Verwaltung ein Fehler unterlaufen ist, so haben Sie ggf. einen Anspruch. Es sind die genauen Daten auch zu überprüfen, da möglicherweise Verjährung zum Jahresende eintritt. Sie schreiben ja von Ansprüchen aus 2015.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
Herzlichen Dank für Ihre verständliche Auskunft. Der Kostenbescheid war von 2015 - im Januar 2017 habe ich die Trennung und den Wohnungswechsel von Kind und mir bekanntgegeben. Hätte ich angeben müssen, dass ich kein Wechselmodell habe? Man argumentierte nämlich so, dass ich das hätte sagen müssen aber das steht nirgendwo geschrieben und es hat auch nie jemand danach gefragt - ich habe lediglich die Trennung und den Umzug + Schulwechsel mitgeteilt und dachte dann sei alles geklärt.
Gestern kam ein neuer Kostenbescheid, wo man mich nun als Alleinerziehend berücksichtig hat, jedoch nicht rückwirkend, da ich das ja nicht explizit gesagt habe ... Ich bin in Steuerklasse II seit dem Auszug und kann belegen, dass ich Alleinerziehend bin, das kann doch nicht rechtes sein oder? Herzliche Grüße und noch mal vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
immerhin hat die Behörde ja erkannt, dass ein Fehler vorlag und diesen für die Zukunft beendet. Es erscheint nicht nachvollziehbar nach Ihren Angaben, wieso hier ohne jeglichen Anhaltspunkt von einem Wechselmodell, welches ja nicht die Regel darstellt, ausgegangen wird.
Ich empfehle daher die beschriebene Vorgehensweise. Sie sollten noch einfließen lassen, dass ja der Fehler für die Zukunft behoben wurde und, dass ohne jeglichen Anhaltspunkt falsche Tatsachen zugrunde gelegt wurden.
Eine Verjährung von Ansprüchen aus 2015 tritt zum Ende diese Jahres ein. Werden Sie daher unverzüglich tätig.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin