Sehr geehrte Fragestellerin,
was Sie schildern, ist traurig, aber leider nicht unüblich und wird von den Behörden oft mit dem Grundsatz beantwortet, dass es im Unrecht eben keine Gleichbehandlung gebe. Der Bund als einer der Vorbesitzer muss sich freilich an einem besonders strengen Maßstab messen lassen, aber das muss Teil einer differenzierten Beweisführung gegenüber der Behörde sein.
Leider können (auch) die neuen Besitzer (oder Eigentümer) nichts anderes tun, als einen Antrag bei der unteren Denkmalschutzbehörde gem. § 20 Abs. 1 NDSchG auf die Erlaubnis einer bestimmten Baunaßnahme zu stellen und sich bei einer Ablehnung auf § 7 NDSchG zu berufen, und zwar insbesondere auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss im einzelnen begründet werden, aber die Behörde muss dann ihrerseits feststellen, dass die Erhaltungsmaßnahme unabdingbar sei - wogegen dann mit der Darstellung der (seit langem evident) fehlenden Schutzwürdigkeit argumentiert werden kann. Letztlich wird es aber auf eine Begutachtung ankommen, und das Ergebnis kann nicht prognostiziert werden.
Siehe zur Frage der Hilfestellung bei unzumutbarer Belastung durch den Besitz einer denkmalgeschützten Immobilie diese landesrechtliche Broschüre (insbes. S. 24), dort findet sich auch das NDSchG im Wortlaut:
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.denkmalpflege.niedersachsen.de/download/97512/NLD-Broschuere_Denkmalschutz_und_Denkmalpflege_in_Niedersachsen.pdf&ved=2ahUKEwijg_jxpYrtAhULa8AKHbg1DsMQFjAAegQIARAB&usg=AOvVaw1AXEj02Xhtp1ARB4fbjI4C&cshid=1605640985965
Allgemeiner Ratgeber auch hier:
https://www.mcmakler.de/ratgeber/immobilienlexikon/denkmalschutz
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben sein sollte, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin