Hortkosten Nachforderung nach 14 Jahren Jugendamt Berlin Zehlendorf

| 16. Februar 2020 09:51 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 29.11.2019 erreichte mich ein Brief vom Jugendamt Berlin Zehlendorf. In dem Brief werde ich aufgefordert 252 Euro für Juni/Juli 2005 nachzuzahlen , da diese Kosten noch offen sind.
Verwundert über den Brief ,in dem auch mit Zwangsvollstreckung gedroht wird,habe ich einen Wiederspruch eingelegt.
Ich habe nach 14 Jahren , weder noch Unterlagen von meinem Sohn Jan , noch existiert das gemeinsame Konto von mir und meinem geschiedenen Mann, noch habe ich nach 14 Jahren noch Kontoauszüge.
Mein Ex Mann hat den selben Brief erhalten ,hat aber auch keine Unterlagen mehr.
Der Wiederspruch wurde abgelehnt, mit der Begründung, er Bescheid vom Jugendamt von damals sei Rechtsgültig und dies 30 Jahre lang, deshalb sind wir verpflichtet , dies Kosten auch nach 14 Jahren noch zu bezahlen. Zahlen wir bis zum 1.03.2020 nicht, kommt es zur Zwangsvollstreckung.
Wir haben auch noch einen 2 Sohn, der auch in Kita und Hort war, damals würde die Kronachgrundschule zur Gebundenen Ganztagsschulen. Es gibt auch 2 Kassenzeichen bei Jugendamt.

Nun zu meiner Frage, ist der Hortkosten Bescheid wirklich 30 Jahre rechtsgültig und wie lange bin ich verpflichtet Unterlagen aufzuheben.
Gibt es dort überhaupt eine Chance??
Bin etwas verwirrt wegen diesem Brief und finde es sehr skuril, wer nach 14 Jahren dies nachprüft und aus welchem Grund. Ich habe keine Möglichkeit etwas zu beweisen!

Vielen Dank für Ihre Hilfe, ich verbleibe mit freundlichen Grüßen



16. Februar 2020 | 10:57

Antwort

von


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Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

die zwangsweise Durchsetzung eines rechtskräftigen Titel (z.B. Kostenbeitragsbescheid) ist gem. § 52 Abs. 2 SGB X innerhalb einer Frist von 30 Jahren tatsächlich möglich.

Insoweit hat die Gegenseite recht.

Aber Sie sollten sich auf Verwirkung berufen, was auch vor Ablauf der Verjährung möglich ist.

Denn wenn nach einem Jahr nach Bescheiderstellung die Forderung nicht geltend gemcht wird, greift in der Regel die Verwirkung.

Allerdings müssten Sie dann klagen, da aufgrund des rechtskräftigen Bescheid die Zwangsvollstreckung eben möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 18. Februar 2020 | 22:04

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