17. Januar 2011
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20:02
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Maßgeblich für die Frage, ob Sie die Rechnung jetzt noch begleichen müssen, sind zunächst die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB. Danach richten sich auch die Forderungen hinsichtlich Nachzahlungen von Strom. Gemäß § 195 BGB verjähren solche Forderungen in drei Jahren.
Zunächst ist deshalb also festzuhalten, dass Sie sich nicht darauf berufen werden können, dass die Forderung bereits verjährt sei, denn bei Ihnen geht es ja um einen Zeitraum von deutlich weniger als 3 Jahren.
Innerhalb dieser drei Jahre sind Energierversorger zu einer Abrechnungskorrektur berechtigt, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass hier ein Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrags vorliegt. Eventuelle Fehlbeträge müssen dann auch vom Kunden nachträglich entrichtet werden.
Wenn der betreffende Energieversorger Ihnen den in Rechnung gestellten Stromverbrauch auch beweisen kann, wovon ich hier ausgehe, werden Sie um eine Nachzahlung nicht herumkommen. Sofern der Verbrauch stattgefunden hat und die Nachforderung nicht verjährt ist, und das ist sie in dem Fall nicht, sehe ich für Sie leider keine andere Möglichkeit als die Rechnung des Stromanbieters zu vergleichen.
Natürlich sollten Sie den Energierversorger noch einmal auffordern, Ihnen eine detaillierte Abrechnung an Ihre neue Adresse zu schicken, damit Sie die Möglichkeit haben, diese Forderung auch noch einmal nachzuprüfen.
Ich bedaure sehr, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt