Hilfe! Mein Mietvertrag wurde gekündigt

11. Oktober 2012 04:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,

ich habe folgendes Problem.

Das Jobcenter behauptet jedes halbe Jahr, dass es meinen Fortzahlungsantrag nicht erhalten hätte. Daher sind jedes mal Prozesse vor dem Sozialgericht notwendig und ich bekomme das Geld immer erst nachdem das Jobcenter zur Zahlung verurteilt wurde.

Dies führte dazu, dass ich meine Miete in letzter Zeit häufig nur unpünkltich zahlen konnte. Da mich jedoch meine Eltern im Notfall unterstützen, haben diese die Miete manchmal auch bezahlt. In den letzten 4 Jahren traten bestimmt 10x verzögerungen in den Mietzahlungen ein, die sich durchschnittlich auf 2-3 Wochen verspätung belaufen. Rückstände von 2 Monatsmieten bestanden jedoch zu keiner Zeit, darauf habe ich immer ganz besonders aufgepasst.

Der Vermieter hat mehrere Male angemahnt, dass er die Mietzahlungen zukünftig pünklich erwartet. Eine solche Abmahnung erfolgte zuletzt am 26. September 2012 mit Androhung der Mietkündigung. Zudem forderte der Hausverwalter, dass ich ihm schriftlich erkläre, wie ich es zukünftig sicherstellen werde, die Miete pünktlich zu zahlen.

Daraufhin erklärte ich dem Vermieter, dass bereits im Jahre 2010 138,- EUR als Sicherheit für Mietausfälle geleistet wurde. Am 04.09.2012 schrieb der Vermieter, dass zusätzliche 136 EUR mit meiner Miete verrechnet werden. Es bestand demzufolge seit dem 04.09.2012 ein Mietguthaben von 274 EUR. (meine monatliche Gesamtmiete beträgt 270 EUR).

Daher erklärte ich dem Verwalter, dass dieses Mietguthaben zukünftig ausschließen wird, dass sich verzögerungen in der Mietzahlung erzeben.
Das Guthaben übersteigt ja schließlich eine komplette Monatsmiete.

Unter diesem Gesichtspunkt war bereits die Abmahnung vom 26.09.2012 hinfällig und unbegründet.


Als weitere Reaktion auf die Abmahnung vom 26.09.2012 bezahlte ich die Oktobermiete pünklich. Diese wurde am 02.10.2012 dem Konto des Vermieters gutgeschrieben.
Laut Vertrag ist das fristende der dritte Werktag eines Monats, daher lat vertraglich eine fristgerechte Zahlung vor.

Die Abmahnung wurde also beachtet, die Miete pünktlich gezahlt und sogar ein Guthaben in Höhe einer weiteren Monatsgesamtmiete gebildet.

Am 10.10.2012 erhielt ich die fristgerechte Kündigung meines Mietvertrages!!!!!
Dieser wurde vom Hausverwalter namens der Eigentümerin gekündigt, jedoch ohne dass er eine Vollmacht beilegte.
Weiterhin enthält die Kündigung keine Gründe, Zitat des Verwalters: "die Angabe von Gründen ist gesetzlich nicht notwendig."

In einem getrennten Schreiben vom 10.10.2012 wurde dann bemängelt, dass auch der Zahlungseingang der Oktobermiete am 02.10.2012 unpünktlich gewesen wäre. Zudem wurde bemängelt, dass die vorherigen Mieten unpünklich gewesen wären.

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Differenzierend dazu besteht ein Streit mit dem Verwalter bzgl. einer Fliesenverlegung.
Der Verwalter drohte mir mit der Kündigung des Mietvertrages, sofern ich nicht schriftlich Einwillige, dass ich die Eigentümerin von jegweder Schadhaftung befreien würde. Damit war gemeint, dass Schäden, die die Fliesenleger in meiner Wohnung verursachen, auf meine Kappe gehen und nicht in Rechnung gestellt werden können.
Zu dieser Einwilligun wurde ich unter androhung der Kündigung erpresst.
Nachdem ich einen Anwalt befragte, teilte ich dem Verwalter mit, dass ich diese Einwilligung nicht erteilen werde.
Die Kündigung kann daher auch eine vollendete Erpressungshandlung sein, und die angekündigte Reaktion dafür sein, dass ich meine Einwilligung der Schadhaftungsbefreiung nicht erteilt habe.

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Frage 1:
Die letzte Abmahnung erfolgte am 26.09.2012, seit dem wurde wie oben erwähnt pünklich gezahlt und sogar ein Miet-Guthaben angelegt.
Kann der Verwalter dennoch nun "rückwirkend" kündigen, weil die Mieten in den Vormonaten verspätet waren? und obwohl ich seine letzte Abmahnung vom 26.09.2012 eingehalten habe? Ist diese Kündigung so gültig?

Frage 2:
Die Kündigung erfolgte vom Hausverwalter ohne dass dieser mir die Bevollmächtigung durch die Eigentümerin nachgewiesen hat. Ist die Kündigung daher rechtswidrig?

Frage 3:
Die Kündigung enthielt keine Angabe von Kündigungs-Gründen. Der Verwalter benannte lediglich in einem getrennten Schreiben, "was ihm nicht passt", diese Sachen wurden jedoch auch in diesem 2. Schreiben nicht als Kündigungsgründe speziell benannt.
Ist die Kündigung daher unwirksam?

Frage 4:
Ich wohne seit 10 Jahren hier. Mir wurde eine Frist zum Auszug für den 31.01.2012 gesetzt also 3 Monate zzgl. den aktuellen angefangenen Monat. Soweit ich das überblicke wären jedoch 9 Monate fristgerecht.
Ist die Kündigung daher als "unwirksam" anzusehen?

Frage 5:
Sollte die Kündigung wegen obiger Gründe unwirksam sein, kann der Vermieter dann erneut kündigen? Oder bin ich -absolut- auf der sicheren Seite, wenn ich zukünftig immer pünklich zahle und mich vernünftig verhalte?

Frage 6:
Wie sicher in % schätzen Sie es anhand der geschilderten Fakten ein, dass ich in meiner aktuellen Wohnung bleiben kann?



Da ich im Moment genug Probleme habe und aufgrund der Probleme mit dem Jobcenter teilweise nochnichteinmal über die Mindestsicherung verfüge, hoffe ich hier auf einen Anwalt zu stoßen, der wirklich helfen möchte.
Ich bitte um verständnis, dass mein Gebotseinsatz nur gering ausfallen kann. Jedoch bereitet mir selbst dieser geringe Betrag schon Kopfschmerzen.

Ich möchte mich daher vielmals vorab bedanken, sofern sich ein netter Anwalt trotzdem dieser Problematik annimmt.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Frage 1)
Davon ausgehend, dass keine Mietschulden aktuell bestehen, wäre eine Kündigung gem. §543 Abs. 1 S.3 BGB spätestens mit Begleichung der Mietzinsschulden unwirksam. Trotzdem sollte vorsorglich widersprochen werden. In der Formulierung sollten Sie die Unwirksamkeit rügen und hilfsweise widersprechen.

Frage 2)
Hier müssten Sie unverzüglich gem. § 174 BGB zurückweisen, wenn Ihnen die Vollmacht nicht anderweitig schon bekannt war.

Frage 3)
Die Begründung ist gem § 573 Abs. 3 BGB dem Kündigungsschreiben beizufügen. Ob dies hier durch einen möglichen Bezug der Fall war, kann nur durch die Schriftstücke geklärt werden.

Frage 4)
Die Kündigungsfrist sollte gem. § 573c Abs. 1 S.2 BGB bei Ihnen 9 Monate betragen. Die Wirksamkeit der Kündigung wäre nicht betroffen, es würde nur eine spätere Frist
greifen.

Frage 5)
Bei stets pünktlicher Zahlung kann nicht wirksam aus diesem Grund gekündigt werden. Ob andere Gründe zukünftig vorliegen oder sich aus anderen Gesichtspunkten ergeben, kann so nicht beurteilt werden.

Frage 6)
Grundsätzlich können Sie bei vollständig bezahlter Miete optimistisch sein. Allerdings wäre eine verbindliche Einschätzung ohne Kenntnis des Schriftverkehrs fahrlässig.
Ich weise Sie auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hin, die Sie bei Bezug von SGB II Leistungen erhalten können. Diese beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht, oft allein durch Vorlage des Bewilligungsbescheides. Ein einfaches Schreiben an den Vermieter wäre damit auch gedeckt.
Sollten Sie dies in Anspruch nehmen, können Sie mich gerne auch per mail kontaktieren.



Bitte beachten Sie, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt Grundlage einer ersten rechtlichen Einschätzung ist. Ergänzungen, Änderungen und Weglassungen führen ggf. zu völlig anderen Ergebnissen.



Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen
Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2012 | 06:18

Hallo,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort :)

Eine Nachfrage stellt sich jedoch.

Wenn die Kündigung tatsächlich aus den benannten Formhindernissen für unwirksam erklärt werden kann...

In wie fern bin ich dann davor gefreit, dass der Vermieter einfach erneut (und diesmal formgerecht) kündigt und dann als Kündigungsgrund die verspäteten Mietzahlungen aus der Zeit vor der Abmahnung vom 26.09.2012 benennt.

Wie bereits erwähnt wurde die Abmahnung ja beachtet und die folgende Oktobermiete fristgerecht bezahlt sowie ein zusätzliches Mietguthaben gebildet.

Kann der Vermieter dann trotzdem kündigen und dies mit den öftmals verspäteten Mietzahlungen, aus Zeiten VOR der Abmahnung, begründen?


Ich meine die Abmahnung soll mir ja die Möglichkeit geben, mein Verhalten zu ändern... Wenn ich nun mein Verhalten erfolgreich geändert habe, so sollte es nicht rechtens sein, wenn der Vermieter dann trotzdem die Kündigung hinterherschiebt.
Der Sinn der Abmahnung wäre ja dann ins absurde geführt, wenn trotzdem noch gekündigt werden kann, obwohl das abgemahnte verhalten korrigiert wurde bzw. kein erneuter Verstoß eintrat.


Vielen Dank nochmals :) ich wünsche Ihnen einen schönen Tag^^

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2012 | 06:42

Eine Abmahnung ist grds. gar nicht erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, wird selbst eine ursprünglich wirksam wegen Mietrückstandes ausgesprochene Kündigung spätestens nach Ausgleich gem. § 543 Abs. 1 S.3 BGB unwirksam, bei vorheriger Befriedigung bereits unzulässig. Grds. könnte sich aus ständigem Rückstand ein erheblicher Grund nach §573 Abs. 2 Nr.1 BGB ergeben. Dies wäre aber im Rahmen des Kündigungsschreibens darzulegen und durch die bisher hinterlegte Sicherheitsleistung m.E. ausgeschlossen.

Ergänzung vom Anwalt 11. Oktober 2012 | 05:37
Selbstverständlich können Sie auch Hilfe der örtlichen Mieterschutzvereinigungen in Anspruch nehmen. Dies kann ggf. Jedoch auch mit Kosten und Terminproblemen verbunden sein.
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