Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Mit Gesetzesänderung vom 03. Dezember 2010 wurde die hessische Landesbauordnung dahingehend geändert, dass bei Carports, die nicht größer als 50 qm sind, keine Baugenehmigung nötig ist. Zuvor lag die Grenze bei 30 qm.
Weitere Parameter, die erfüllt werden müssen, wären: Breite max. 2,3 m, Tiefe max. 5 m, Breite der Zufahrt mind. 2,75 m.
Sämtliche Kriterien dürften in Ihrem Fall erfüllt sein, so dass weder eine Baugenehmigung noch die Zustimmung des Nachbarn nötig ist.
Hinsichtlich der Abstandsfläche sollten Sie sich noch einmal bei der Kommune erkundigen, ob hier Regelungen getroffen wurden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Brinkmann
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Mit Gesetzesänderung vom 03. Dezember 2010 wurde die hessische Landesbauordnung dahingehend geändert, dass bei Carports, die nicht größer als 50 qm sind, keine Baugenehmigung nötig ist. Zuvor lag die Grenze bei 30 qm.
Weitere Parameter, die erfüllt werden müssen, wären: Breite max. 2,3 m, Tiefe max. 5 m, Breite der Zufahrt mind. 2,75 m.
Sämtliche Kriterien dürften in Ihrem Fall erfüllt sein, so dass weder eine Baugenehmigung noch die Zustimmung des Nachbarn nötig ist.
Hinsichtlich der Abstandsfläche sollten Sie sich noch einmal bei der Kommune erkundigen, ob hier Regelungen getroffen wurden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Brinkmann