gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Nach der Regelung des § 39 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetz Hessen gelten bei der Anpflanzung von lebenden Hecken Grenzabstände. So müssen Hecken über 2 Meter Höhe einen Mindestabstand von 0,75 Meter zur Grenze des Nachbarn einhalten. Allerdings gilt diese Regelung nach Absatz 2 der genannten Vorschrift dann nicht, wenn es sich um eine Hecke handelt, die das öffentliche Recht als Einfriedung ansieht. Ob dies der Fall ist, kann sich nur durch eine Anfrage bei der zuständigen Gemeinde klären lassen, da es dort möglicherweise eine Satzung gibt, die den Charakter von Einfriedungen in Ihrer Gemeinde bzw. Stadt regeln und Hecken konkret benennen. Das Nachbarrechtsgesetz benennt in § 15 einen ortsüblichen Zaun, bzw. wenn keine Ortsüblichkeit vorliegt einen 1,20 Meter hohen Maschendrahtzaun. Auch hier findet sich wieder der Hinweis auf mögliche anderweitige Regelungen, gemeint ist insbesondere eine örtliche Satzung. Davon unabhängig wird voraussichtlich ein Bambus nicht als ortsübliche Einfriedung gelten. Dann wären die o.g. Abstände maßgeblich. Davon sollten Sie zunächst ausgehen.
Sollte es sich bei der Hecke aufgrund des Ortsrechtes um eine Einfriedung handeln, so ist die Regelung des § 14 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Hessen maßgeblich. Danach kann die Einfriedung entlang bzw. auf der Grenze errichtet werden, es sei denn es gilt der Mindestabstand des § 16 von 0,5 Metern (Außenbereich etc.).
Eine Maximalhöhe findet sich Nachbarrechtsgesetz Hessen nicht. Allerdings wird man mit den nachbarrechtlichen Grundsätzen des Zivilrechts, insbesondere dem Abwehranspruch des Eigentümers aus § 1004 BGB davon ausgehen müssen, dass eine nicht mehr ortsübliche Heckenhöhe nicht zu dulden ist und damit einen Abwehranspruch auslöst. Wenn also die Hecke die übliche Heckenhöhe überschreitet, so wird man von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgehen müssen und damit stehen dem Beeinträchtigten Abwehransprüche zur Seite. Sie sollte bei der Gemeinde fragen, welche Heckenhöhe noch ortsüblich ist. Voraussichtlich werden dies nicht wesentlich mehr als 2 Meter sein.
Immissionen wie auch der Laubbefall sind dann zu dulden (§ 906 BGB), wenn die damit verbundene Einwirkung die Benutzung des nachbarlichen Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und durch ortsübliche Nutzung des anderen Grundstückes herbeigeführt wird sowie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Die Rechtsprechung hat bei Laubbefall eine wesentliche Beeinträchtigung dann angenommen, wenn er zu Verstopfungen von Abflüssen oder erheblichen Verschmutzungen führt. Wenn dies nicht gegeben ist, so werden Sie den Laubfall dulden müssen.
Für die Beseitigung des regelmäßigen Laubfalls gibt es daher die Grundregel, dass das Laub von nachbarlichen Pflanzen selbst zusammenkehren muss. Die Gerichte stufen das Herbstlaub regelmäßig als übliche und zumutbare Immission ein. Aus diesem Grunde werden auch Kostenerstattungsansprüche für die Laubbeseitigung aus dem Garten des Nachbarn regelmäßig abgelehnt.
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre ausführliche und sehr hilfreiche, rasche Antwort.
Lediglich eine Frage habe ich hierzu noch: falls Bambus als rasch wachsendes Ziergehölz und nicht als Hecke eingestuft wird (siehe Amtsgericht Schwetzingen, AZ: 51 C 39/00, Urteil vom 19.04.2000) – welche Werte gelten dann hinsichtlich Grenzabstand und Wuchshöhe?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragesetller,
in diesem Fall gilt § 38 Nr. 3a Nachbarrechtsgesetz Hessen. Danach wäre ein Mindestabstand von 1,0 Metern zur Grenze einzuhalten. Auch hier gibt es keine Wuchshöhenbegrenzung so dass auf die allgemeinen Grundsätze des Nachbarrechtes zurückzugreifen ist (bis wann ist eine Duldung / Zumutbarkeit gegeben). Dabei müsste man sich an der Ortsüblichkeit orientieren.