27. November 2013
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23:18
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben. In der Tat ist die Tochter nicht berechtigt, die Unterlagen von Ihnen herauszuverlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
27. November 2013 | 23:20
Worauf kann ich mich dem gegnerischen Anwalt gegenüber berufen, Paragraph, Urteil, Literatur?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. November 2013 | 23:38
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist der entscheidende Knackpunkt. Es gibt keine Gesetze oder Urteile bzgl. der Herausgabe, die Gegenseite muß Gesetze oder Urteile nennen, aufgrund derer sie die Herausgabe verlangen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt