Herausgabe von Hausunterlagen nach Teilungsversteigerung?

| 27. November 2013 22:16 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


23:38
Meine Tochter hat sich ein Drittel eines Mehrfamilienhauses erschlichen und zur Versteigerung angemeldet. Vorher hat sie noch heimlich das Grundbuch mit einem höheren Betrag belastet. Dann hat sie selber das Grundstück ersteigert, weil niemand den stehenbleibenden Betrag mitersteigern wollte, allerdings unter dem Vorbehalt, dass meine Schwester und ich uns über den Erlös einigen. Ich habe das Haus für meine Mutter verwaltet, ohne eigentlich Verwalter zu sein. Nun fordert der Anwalt meiner Tochter die Herausgabe aller Unterlagen, der Abrechnung mit den Mietern etc., sogar mit Fristsetzung weit vor Verteilungstermin. Der Termin wird sowieso nicht stattfinden können, weil wir uns nicht einigen werden. Ich will ihr keinerlei Unterlagen geben. Sie hat uns mit gemeinen Tricks (meine Mutter war fast 100 Jahre alt) teilenterbt.
Ich selber habe bei etlichen Ersteigerungen, auch Teilversteigerungen, nie Unterlagen erhalten. Mir wurde gesagt, dass ich nichts verlangen könnte.
Also nochmal meine Frage: Bin ich verpflichtet, die Unterlagen an meine Tochter herauszugeben?
27. November 2013 | 23:18

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben. In der Tat ist die Tochter nicht berechtigt, die Unterlagen von Ihnen herauszuverlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2013 | 23:20

Worauf kann ich mich dem gegnerischen Anwalt gegenüber berufen, Paragraph, Urteil, Literatur?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2013 | 23:38

Sehr geehrte Ratsuchende,

das ist der entscheidende Knackpunkt. Es gibt keine Gesetze oder Urteile bzgl. der Herausgabe, die Gegenseite muß Gesetze oder Urteile nennen, aufgrund derer sie die Herausgabe verlangen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. November 2013 | 23:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Frage."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. November 2013
4,6/5.0

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Frage.


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht