Heranziehung für Kosten der Hilfe zur Erziehung §§ 27, 33 und 36 ff SGB VIII

26. Juni 2011 13:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Mein unehelicher Sohn(10) lebt in Bayern.
Da seine Mutter ihr Sorgerecht nicht wahrnehmen kann lebt der Junge seit zwei Jahren bei einer Pflegefamilie zur Vollzeitpflege. Der Grund warum er dort wohnt, wird mir vom Jugendamt nicht mitgeteilt, da ich selbst nie ein Sorgerecht hatte. Auch eine Abschätzung ob es sich um eine Übergangssituation oder um einen Dauerzustand handelt kriege ich nicht zu erfahren.

Für die Kosten der Pflegeeinrichtung zieht mich das bayrische Landratsamt XY heran. Dieser Pflicht werde ich mich grundsätzlich auch nicht entziehen wollen. Jedoch bei der Höhe des zu leistenden Betrages habe ich meine Zweifel.

Ich selbst wohne in ländlicher Umgebung in Schleswig-Holstein. Mein Arbeitgeber ist in Hamburg ansässig. Die einfache Fahrstrecke beträgt 92km mit dem PKW. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann ich nicht anreisen. Bus und Bahn mit Umsteigezeiten würden fünf Stunden Reisezeit alleine für die Hinfahrt bedeuten.

Bei einer 35h Woche habe ich am Monatsende ca. 1900,-€ Netto. Durch Überstunden komme ich auf eine durchschnittliches Einkommen von 2200,-€ Netto.

Da ich von meinem Vaterglück erfahren habe als mein Sohn 2 ½ Jahre alt war, zahle ich neben den laufenden Unterhaltskosten die gewährten sozialen Leistungen für die Kindsmutter noch heute an ein Sozialamt in Schleswig-Holstein zurück. Hier handelt es sich um die gewährten Leistungen für die Erziehung der ersten drei Lebensjahre meines Sohnes. Meine monatliche Belastung beträgt 150,-€.

Weitere Gehalts bereinigende Kosten, wie Gewerkschaftsbeiträge und Versicherungen, sowie die zweijährige Betreuung meiner an Krebs gestorbenen Lebensgefährtin möchte ich hier nicht aufführen.

Das bayrische Landratsamt berechnet meinen zu leistenden Beitrag mit 450,-€ / Monat.
eine Bereinigung der Aufwendung „Fahrten zum Arbeitgeber" wie im Unterhaltsrecht wird nicht anerkannt, da diese Regelung im Sozialrecht nicht greifen.

Ich zahle jederzeit den aktuellen Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle (z.Z. 272,-€) freiwillig. Weitere 178,-€ zahle ich unter Vorbehalt an das Landratsamt.

Wonach muss sich das bayrische Landratsamt orientieren?
Gibt es hier Urteile dich ich heranziehen kann?
Lohnt es sich für mich Klage einzureichen, auch wenn es bedeutet, dass ich mich für die Gerichtskosten weiter verschulden muss?
26. Juni 2011 | 15:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Zugrundelegung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wir folgt.


Die Möglichkeit, Kostenbeiträge zu erheben, ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, 91 SGB VIII. In § 91 SGB VIII sind die einzelnen Anwendungsfälle und deren Voraussetzungen geregelt. Die Behörde muss sich ausdrücklich auf einen Anwendungsfall berufen. Im vorliegenden Fall handelt es sich offenbar um die Vollzeitpflege gemäß §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a), 33 SGB VIII.

Die Berechnung des Einkommens, welches bei Ihrer Heranziehung berücksichtigt wird bzw. werden darf, ergibt sich aus § 93 SGB VIII.
Abzuziehen sind unter Anderem nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben". Hierunter sind die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte einzuordnen (so ausdrücklich: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2009 - 2 LB 7109).
Die Auffassung des Landratsamts ist somit falsch.

Allgemein kann ich Ihnen in Ihrem eigenen, wohl verstandenen Interesse nur anraten, alle Belastungen geltend zu machen (und nicht, wie hier, bereits selbst Positionen nicht aufzuführen).


Sie sollten nicht auf Ihre Rechte verzichten und erforderlichenfalls auch den Klageweg nicht scheuen.
Angesichts Ihrer bisherigen Angaben und unter Berücksichtigung, dass bislang gerade nicht alle möglichen abzugsfähigen Belastungen von Ihrem Einkommen abgezogen worden sind, wird dann auch zu prüfen sein, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht. Möglich sind - je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen - eine komplette Übernahme der Gerichts- (und der Anwalts-)Kosten oder eine Vorfinanzierung gegen monatliche Ratenzahlung.


Ich hoffe, Ihnen einen guten ersten Überblick verschafft zu haben. Eine konkrete Tätigkeit im Einzelfall kann dieses Forum natürlich nicht ersetzen. Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei Unklarheiten darf ich Sie bitten, von der kostenfreien Nachfrageoption Gebrauch zu machen.




Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

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