26. Juni 2011
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15:22
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Zugrundelegung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wir folgt.
Die Möglichkeit, Kostenbeiträge zu erheben, ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 5, 91 SGB VIII. In § 91 SGB VIII sind die einzelnen Anwendungsfälle und deren Voraussetzungen geregelt. Die Behörde muss sich ausdrücklich auf einen Anwendungsfall berufen. Im vorliegenden Fall handelt es sich offenbar um die Vollzeitpflege gemäß §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 a), 33 SGB VIII.
Die Berechnung des Einkommens, welches bei Ihrer Heranziehung berücksichtigt wird bzw. werden darf, ergibt sich aus § 93 SGB VIII.
Abzuziehen sind unter Anderem nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben". Hierunter sind die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte einzuordnen (so ausdrücklich: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2009 - 2 LB 7109).
Die Auffassung des Landratsamts ist somit falsch.
Allgemein kann ich Ihnen in Ihrem eigenen, wohl verstandenen Interesse nur anraten, alle Belastungen geltend zu machen (und nicht, wie hier, bereits selbst Positionen nicht aufzuführen).
Sie sollten nicht auf Ihre Rechte verzichten und erforderlichenfalls auch den Klageweg nicht scheuen.
Angesichts Ihrer bisherigen Angaben und unter Berücksichtigung, dass bislang gerade nicht alle möglichen abzugsfähigen Belastungen von Ihrem Einkommen abgezogen worden sind, wird dann auch zu prüfen sein, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht. Möglich sind - je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen - eine komplette Übernahme der Gerichts- (und der Anwalts-)Kosten oder eine Vorfinanzierung gegen monatliche Ratenzahlung.
Ich hoffe, Ihnen einen guten ersten Überblick verschafft zu haben. Eine konkrete Tätigkeit im Einzelfall kann dieses Forum natürlich nicht ersetzen. Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bei Unklarheiten darf ich Sie bitten, von der kostenfreien Nachfrageoption Gebrauch zu machen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz