10. November 2023
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19:33
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihr Mann hat als Miteigentümer des Hauses das Recht auf eine funktionierende Heizung und Warmwasserversorgung, da dies zum Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne von Par. 18 Abs. 2 WEG gehört. Weil die Heizungsanlage zum Gemeinschaftseigentum gehört, sind grundsätzlich alle Eigentümer für die Instandhaltung und Reparatur verantwortlich, entsprechend ihrer Eigentumsanteile.
Sollte der andere Eigentümer sich weigern, seinen Anteil an den Kosten zu tragen, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Sie könnten beispielsweise eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragen, um die sofortige Reparatur der Heizungsanlage zu erzwingen. Zudem könnten Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Sie aufgrund der fehlenden Heizung und Warmwasserversorgung zusätzliche Kosten hatten, beispielsweise für alternative Heizmöglichkeiten oder Unterkunft.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11. November 2023 | 19:32
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Kann ich als Ehefrau (ich bin keine Eigentümerin, mein Mann ist Eigentümer) eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragen und Schadensersatzansprüche geltend machen Schadensersatzansprüche geltend machen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. November 2023 | 20:35
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Da Sie nicht Eigentümerin sind, stehen Ihnen keine Ansprüche im Hinblick auf Schäden, die Ihrem Ehemann entstanden sind, zu. Sofern Ihnen direkt ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen geltend machen
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt