30. Juni 2020
|
23:09
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Problem ist nicht, dass man nicht heiraten könnte, das ginge auch mit einer Duldung, aber eine Duldung ist eben kein Aufenthaltstitel, sondern nur die (praktisch befristete) Aussetzung der Abschiebung.
Eine Ausreise nach Dänemark scheidet danach aus, da man da nicht wieder einreisen könnte.
Zwar finde mitunter eben gar keine Grenzkontrollen mehr statt, aber aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie wird dennoch häufiger kontrolliert werden, da die Grenzen erst wieder seit kurzem zwischen Deutschland und Dänemark geöffnet sind.
Dieser Gefahr würde ich mich also nicht aussetzen und wenn dann einer Verheiratung in Deutschland anstreben.
Dazu wird man dann aber einen Pass benötigen, Personenstandsurkunden (Stammbuch und so weiter), Ehefähigkeitszeugnis etc.
Die Frage ist, ob man Ihrer Ehefrau eine Ausreise und Wiedereinreise zumuten kann, da sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt und kraft der Duldung zur Ausreise an sich verpflichtet ist.
Ich habe einen ähnlichen Fall, auch wenn es dabei um einen anderen Familiennachzug geht, nämlich zum Zuzug zu einem deutschen Kind, den ein iranischer Staatsbürger mit einer deutschen Staatsbürgerin hat.
Da ist eher die Schwierigkeit, die notwendigen Papiere zu beschaffen. Aber bisher lang wurde er nicht aufgefordert, trotz seiner Duldung auszureisen, sodass ich dieses mit der Ausländerbehörde jetzt klären würde. Insoweit besteht eine Chance, dass Ihre zukünftige Ehefrau dann hier bleiben kann und einen Aufenthaltstitel genau wie Sie erhält, jedenfalls erst einmal befristet und später unbefristet.
Die Eheschließung in Deutschland allein birkt aber kein weiteres Risiko, als es ohnehin schon besteht, weil wegen der Duldung eben nur die Ausweisung irgendwann verfügt werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg