Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie werden um die Beantragung der Apostille für Ihre Heiratsurkunde wohl nicht herumkommen.
Die Apostille legalisiert die Urkunde und bescheinigt, dass der Aussteller berechtigt war die Urkunde auszufertigen. Sie bestätigt weiter die Echtheit der Urkunde.
Dänemark ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Dieses Übereinkommen sieht für Heiratsurkunden aber lediglich ein vereinfachtes Verfahen vor. Sie können hier weitere Informatonen erhalten:
http://www.einfach-heiraten.eu/haager-apostille-legalisation-von-urkunden
Das Aussenministerium des ausstellenden Staates ist für die Erteilung der Apostille zuständig. Das Ministerium hat dazu folgende Informationen bereitgestellt:
http://translate.google.de/translate?hl=de&langpair=en|de&u=http://www.ambprag.um.dk/en/menu/ConsularServices/GettingMarriedInDenmark/
Sicher wird Ihnen auch die ausstellende Gemeinde in Sonderborg bei dem Erhalt der Apostille weiterhelfen können.
Die Behörde in Osnabrück können also nach geltender Rechtslage nicht verpflichtet werden, ohne Apostille zu handeln.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
mich würde natürlich interessieren, inwieweit dänischer Trauschein in Deutschland Gültigkeit hat, und ob das Ausländeramt die Aufenthaltsgenehmigung auch ohne Apostille verlängern muß.
Leider gehen Sie darau nicht ein.
Der Trauschein ist durchaus gültig. Aber um diesen als Dokument in Deutschland verwenden zu können, benötigen Sie die Apostille, die nachträglich auf der Urkunde angebracht werden kann.
Es ist also keineswegs so, dass Ihre Eheschliessung ungültig wäre. Sie muessen nur das Dokument noch legalisieren lassen und dafür muessen Sie die Erteilung der Apostille beantragen.
Ob das Ausländeramt die Aufenthaltsgenehmigung unabhängig von der Vorlage der mit Apostille versehenen Heiratsurkunde verlängern muss, kann ich mangels näherer Angaben zu den Voraussetzungen der Genehmigung so aus der Ferne nicht beantworten.
Mit Sicherheit wäre aber eine Ausweisung nach Vorlage der Heiratsurkunde unverhältnismäßig. Jedenfalls voräufig wird daher die Ausländerbehörde die Aufenthalt genehmigen oder dulden muessen.