5. Januar 2015
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10:37
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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nach Ihrer Darstellung handelt es sich um einen Vertrag mit dem Wohnstift, der überwiegend die Wohnraumüberlassung zum Vertragsinhalt hat. Daneben dürften allgemeine Unterstützungsleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung oder Notrufdienste zum Vertrag gehören.
Damit werden dann aber eben nicht Pflegeleistungen geschuldet.
Nach Ihrer Darstellung ist durch den Gesundheitszustand der Umzug in eine Pflegeeinrichtung erforderlich geworden.
Dieser Umstand, sofern meine Annahme der vertraglichen Regelungen zutreffend ist, rechtfertigt hingegen keine fristlose Kündigung, sofern im Vertrag kein Sonderkündigungsrecht vereinbart ist.
Als wichtiger Grund für eine Kündigung ist nicht die Tatsahe anzusehen, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nun an der weiteren Nutzung im Wohnstift gehindert ist.
Dieses entspricht auch den Kündigungsmöglichkeiten im Mietrecht. Auch im Falle einer gemieteten Wohnung kann das Mietverhältnis nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter oder die Mieterin in ein Pflegeheim müssen.
Die Kündigungsfristen im genannten Wohnstiftvertrag sind nicht zu beanstanden.
Sie sollten aber darauf hinweisen, dass eine weitere Entgeltzahlung entfällt, wenn die Wohnung zwischenzeitlich dann anderweitig vergeben worden ist. Der Wohnstift ist nicht berechtigt, das Entgelt doppelt zu erhalten.
Die Kündigungsfristen sind daher einzuhalten. Eine Entgeltzahlung könnte aber entfallen, wenn die Wohnung anderweitig vergeben wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg