23. September 2025
|
21:40
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: stefan.lorenz@steuer-aktiv.de
Die Tatsache, dass Ihre Tochter weiterhin dort lebt, reicht in dieser Konstellation nicht aus, weil Ihre getrenntlebende Ehefrau gleichzeitig in der Immobilie wohnt. Die steuerliche Regelung, wonach die unentgeltliche Überlassung an ein Kind als Eigennutzung gilt, greift nur dann, wenn das Kind allein oder im eigenen Haushalt in der Wohnung lebt. Ein klassisches Beispiel wäre ein studierendes Kind, das allein eine von den Eltern gehaltene Eigentumswohnung nutzt. Da dies bei Ihnen nicht zutrifft, wird der Vorgang als steuerpflichtiger Verkauf gewertet.
Wichtig ist nun, die steuerliche Belastung korrekt zu berechnen. Dazu gehören die Berücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten, der anteiligen Kaufnebenkosten und der beim Verkauf entstandenen Kosten. Auch Modernisierungen oder größere Renovierungen können den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Hier steckt oft Potenzial, um die Steuerlast zu reduzieren.
Meine Empfehlung: Legen Sie sämtliche Unterlagen, vor allem die Notarverträge, Kostenaufstellungen und Nachweise, Ihrem Steuerberater vor. Nur mit vollständigen Unterlagen lässt sich die steuerliche Situation zuverlässig prüfen und optimal darstellen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!