Hausschenkung rückgängig machen

3. Juni 2010 18:25 |
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Erbrecht


Beantwortet von


09:41
Hallo,
folgende Problematik

Herr A schenkt vor 12 Jahren notariell sein Haus an seinen Sohn B.
Behält sich Nießbrauch und bewohnt das Haus.

Stiefschwester C von B bewohnt eine selbst ausgebaute Wohnung in dem Haus.

A B und C waren sich einig, das B das Haus an C verschenkt/überschreibt (B hat kein Interesse am Haus).
Es wurde Verkehrswert ermittelt, beim Notar ein Entwurf gemacht.
Zur Schenkung kam es nicht da B auf einmal nichts mehr davon wissen will.
Sind also nur Kosten entstanden.

A möchte das das Haus an C übergeht, da B schon zu C gesagt hat, den Ausbau hast du umsonst gemacht, nichts davon ist deine.

A und B haben ein Darlehen auf das Haus aufgenommen,
B musste ja als Eigentümer, nach Schenkung, mit unterschreiben.
Als B noch im Haus wohnte brauchte er nichts zahlen, jetzt ist er aber ausgezogen.

A fordert von Ihm die Hälfte der Kreditrate, B sagt ich zahle nichts war keine 18 bei Abschluss des Kreditvertrages, hat aber unterschrieben und seine Mutter auch.
Ist dies nicht grober Undank, das A weiter zahlen muss und B später ein Schuldenfreies Haus hat.
A und B haben auch keinen Kontakt mehr
Auch geht so etwas nicht Spurlos an einem vorbei, ab einem gewissen Alter.

Welche Möglichkeit besteht das A das Haus an C bekommt, da Sie sich auch um die Erhaltung und Pflege des Objektes kümmert.

Kann A seinen größten Fehler nicht rückgängig machen?


Ich bitte Sie mir schnellst möglich eine Antwort zu geben,
Vielen Dank im voraus
3. Juni 2010 | 19:14

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Nach § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - Widerruf der Schenkung - gilt:
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.

Die Anforderungen dafür sind recht hoch und nicht zu unterschätzen.

Gemäß § 532 BGB - Ausschluss des Widerrufs - gilt:
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.

Auch diese Jahresfrist wäre hier genauer zu prüfen.

Insgesamt habe ich hier meine Zweifel, ob eine schwere Verfehlung im Sinne von groben Undank vorliegen kann.

Die Gesamtumstände in Bezug auf das aufgenommene Darlehen sind hier relevant.

Allerdings kann in der Tat eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages in Bezug auf B sittenwidrig gewesen sein, da eine Ausnutzung des B als Minderjähriger stattgefunden hat. Dieses ist natürlich nur eine Spekulation, aber allein die Möglichkeit vermag einen groben Undank auszuschließen - sicher kann ich das natürlich momentan nicht abschließend sagen.

Möglich wäre es für A zudem auch, die hälftigen Kreditraten von B (zivilgerichtlich) zu fordern.

Wie man sieht, ist die Frage nach einem erfolgreichen Widerruf mit mehreren Problemen behaftet.

Grober Undank hat außerdem A als Schenker darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Ich rate Ihnen dringend eine umfangreichere juristische Prüfung an, die leider hier im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich ist.

Ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen angerechnet und gutgeschrieben werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2010 | 09:17

Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Als grober Undank zählt da auch das B anderen Personen verbietet zu A und C zu gehen, bzw diese bei anderen Leuten schlecht macht?(die lügen nur usw)

Eine zivilrechtliche Klage wegen der Kreditrate wurde schon überlegt, aber was ist wenn B sagt ich habe nichts. Da hat man einen Titel und immer noch nicht das Haus zurück.

Gibt es denn keine "normale" Möglichkeit die Schenkung rückgängig zu machen, Testament oder ähnliches.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2010 | 09:41

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Auch das wird wahrscheinlich nicht ausreichen, es sei denn, es geht beispielsweise mit schweren Beleidigungen einher.

Sicherlich hat man auch das Insolvenzrisiko in Bezug auf die Gegenpartei bei einer Klage zu berücksichtigen.

Zumindest hat B aber die geschenkte Immobilie, ist also nicht mittellos. Diese ist natürlich mit dem Nießbrauch belastet. Die Frage ist aber auch, ob man in diese Immobilie vollstrecken will. Unter Umständen könnte damit diese B wieder entzogen werden.

Einen anderen Weg gibt es meines Erachtens leider nicht. Nur bei einer Verarmung des Schenkers kann man noch die Schenkung unter gewissen Voraussetzungen zurückfordern.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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