Hausmeister für eigene Immobilien anstellen

29. Januar 2017 08:20 |
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Steuerrecht


Zusammenfassung

Muss ich mich selbständig machen, um einen Hausmeister für meine Immobilien einzustellen und wenn ja, unter welcher Rechtsform oder als Hausmeisterservice oder Immobilienverwalter?

a, Sie müssen sich selbständig machen, um einen Hausmeister einzustellen, da Sie als Privatperson nur Arbeitnehmer für Tätigkeiten in Ihrem Haushalt einstellen können. Sie können entweder ein Gewerbe anmelden oder eine juristische Person wie eine GmbH gründen. Ihre Tätigkeitsart wäre die Immobilienverwaltung, da Sie den Hausmeister nur für Ihre eigenen Immobilien einstellen möchten.

Sehr geehrter Steuerberater, sehr geehrte Steuerberaterin,

ich bin Eigentümer von sechs Mehrfamilienhäusern, die nacheinander gekauft und durch mich saniert und vermietet wurden. Ich möchte weiterhin solche Immobilien kaufen, sanieren und vermieten.

Da nunmehr die komplette Sanierung der nächsten Immobilie ansteht und ich dies nicht mehr als "Allround Talent" schaffe, möchte ich einen Hausmeister anstellen, der mir wenigstens die Arbeiten wie Schnee wegmachen, Rasen mähen, Instandhaltungsarbeiten etc. abnimmt. Denkbar ist, diesen Hausmeister mit der Zeit sogar in Vollzeit zu beschäftigen.

Einen der zahlreichen Hausmeisterdienste möchte ich nicht beauftragen, sondern ich habe für diese Aufgabe bereits einen Mann in Aussicht und möchte diesen für mich offiziell arbeiten lassen. Dieser ist derzeit arbeitslos und befindet sich in einer Maßnahme (1€ Job). Ich kenne ihn und weiß dass er dauerhaft zuverlässig ist.

Ich war bisher noch nicht selbständig. Natürlich wäre es aber schön, die an den Hausmeister gezahlten Löhne steuerlich geltend machen zu können.

Falls ich mich dazu selbständig machen muss, ist natürlich eine Frage, ob ich dies als Hausmeisterservice, oder als Immobilienverwaltung tun soll. Es geht dabei nur um meine Immobilien. Ich will nicht den Hausmeister oder mich für andere Auftragnehmer zur Verfügung stellen. Denkbar ist, beim wachsen des Immobilienbestandes auch weitere Personen für mich arbeiten zu lassen.

Frage: Muss ich mich selbständig machen um diesen Arbeiter einzustellen und wenn ja, mit welcher Rechtsform bzw. als Hausmeisterservice, oder als Immobilienverwalter?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. Muss ich mich selbständig machen um diesen Arbeiter einzustellen

Ja, weil als Privatperson (d.h. kein Gewerbebetreibender) können Sie Arbeitnehmer nur für die Tätigkeiten in Ihrem Haushalt einstellen, was hier nicht der Fall ist.
Die Alternative wäre, dass der Hausmeister sich selbständig macht, also ein Gewerbe anmeldet. Die Ausgaben für seine Tätigkeit können Sie als Werbungskosten dann absetzen.
Allerdings geht es in Ihrem Fall (nach meiner vorl. Einschätzung) um eine gewerblich Tätigkeit, die Sie auch ohne Arbeitnehmereinstellung als Gewerbe anmelden müssen. Nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Da diese Frage nicht Gegenstand Ihrer Anfrage war, verweise ich Sie auf diesen Artikel
http://www.frag-einen-anwalt.de/Einkommen-aus-Vermietung-und-Verpachtung--f114248.html
(Link muss in Browser geöffnet werden)
Ich empfehle Ihnen bei dem Gewerbeamt Ihres Wohnsitzes kostenlose Auskunft zu holen.

2. und wenn ja, mit welcher Rechtsform bzw. als Hausmeisterservice, oder als Immobilienverwalter?
Zunächst sind „Hausmeisterservice, oder als Immobilienverwalter" keine „Rechtsformen", sondern Tätigkeitsarten. Diese geben Sie an, wenn Sie ein Gewerbe anmelden oder eine GmbH gründen. Bei der Angabe der Tätigkeitsarten kann man mehrere Arten eingeben (d.h. sowohl Hausmeisterservice als auch Immobilienverwalter), wichtig ist, dass diese Ihrer Tätigkeit auch entsprechen. Nach Ihrer Beschreibung handelt es sich um Immobilienverwaltung, so dass Sie diese eingeben müssen. Da Sie den Hausmeister nur für Ihre Objekte beschäftigen wollen, ist die Hausmeisterservice nicht Ihre Tätigkeitsart.
Jetzt zur Rechtsform: wie oben erwähnt, können Sie sowohl ein Gewerbe anmelden als auch eine juristische Person gründen, z. B. GmbH. Da diese Frage nicht Gegenstand Ihrer Anfrage war, verweise ich Sie auf diesen Artikel
http://www.gewerbe-anmelden.info/rechtsformen.html
(Link muss in Browser geöffnet werden)


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 29. Januar 2017 | 13:24

Hallo!,

Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung, aber ich denke man muss die Anwort nachbessern.

Soweit ich weiß (und so bin ich steuerlich auch einsortiert) bin ich gerade kein Gewerbetreibender. Es ist mein Hauptberuf mein eigenes Vermögen an Immobilien zu verwalten, neue dazu zu kaufen und zu sanieren. Einer anderen Tätigkeit gehe ich nicht nach.

Verkauft habe ich bisher noch nie eine Immobilie, habe es derzeit auch nicht vor.

Soweit ich weiß, ist das Verwalten eigenen Vermögens gerade kein Gewerbe.

Kann ich daher etwa meine eigenen Immobilien verwalten und einen Hausmeister anstellen ohne mich selbständig zu machen, oder muss ich doch einen Gewerbeschein holen, obwohl ich eigentlich kein Gewerbe habe?

Wie gesagt, ich wäre mit meiner Situation bisher auch so glücklich, aber ich möchte jetzt einen Hausmeister haben, den ich eventuell im Laufe der Zeit auch in Vollzeit anstellen würde.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Januar 2017 | 21:49


Sehr geehrter Fragesteller,
…dann versuchen wir „nachzubessern".

„Kann ich daher etwa meine eigenen Immobilien verwalten und einen Hausmeister anstellen ohne mich selbständig zu machen, oder muss ich doch einen Gewerbeschein holen, obwohl ich eigentlich kein Gewerbe habe?"

1. Ob Sie Ihre Immobilien ohne Gewerbeschein verwalten dürfen, war nicht Gegenstand Ihrer Anfrage. Ich bin darauf nur kurz eingegangen und werde das Thema bei der Nachfrage auch nicht weiter vertiefen.
Folgende Links können Ihnen evtl. das Problem beleuchten:

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vermietung-und-verpachtung-110-gewerbliche-vermietung_idesk_PI11525_HI2708553.html
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/V/Vermoegensverwaltung.html#D063087900002
http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/steuertips/privatpersonen/haus-und-grundbesitzer/499-abgrenzung-vv-und-gewerbe

2. Was die Einstellung eines Hausmeisters betrifft, bleibt es bei der ursprünglichen Antwort. Sie können alternativ so vorgehen:
Um einen Arbeitnehmer einzustellen, brauchen Sie eine Betriebsnummer. Diese beantragen Sie bei der AfA. Die Betriebsnummer wird nur an Gewerbebetreibende oder Freiberufler vergeben (=Beschäftigungsbetrieb, § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB IV).

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Sozialversicherung/Betriebsnummernvergabe/index.htm
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/betriebsnummer_idesk_PI10413_HI523748.html

Freundliche Grüße aus München
Zelinskij

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