Hauskauf ohne genehmigten Bauantrag für den Ausbau 'Dachgeschoß'

3. Mai 2018 11:12 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Zusammenfassung

Anfechtung oder Schadensersatzanspruch bei Leistung nicht wie vertraglich geschuldet

Der Hauskauf erfolgte am 1.04.2017 gem. Unterlagen des Verkäufers/der Maklerin: 240 qm Wohnraum, 11 Zimmer, 2 Küchen, 3 Bäder. Wir hatten die Absicht in der Dachwohnung Ferienwohnungen anzubieten, was nach Auskunft des Verkäufers "kein Problem " sei. Hat er selber schon vermietet.

Wir wollten wissen, ob Vermietung erlaubt ist und haben am 13.07.17 beim Bauamt Einsicht in die vorhandenen Unterlagen genommen. Es liegt ein genehmigter Bauantrag für einen neuen Dachstuhl vor mit Datum 1983. Darauf der Vermerk: "Der Dachboden wird nicht ausgebaut" !!!

Im Exposé wurde uns eine Kopie dieses Bauantrages (an den Stempeln zu erkennen) mit den eingezeichneten Räumen - dem jetzige Zustand - überreicht. Es ist zu erkennen, dass der Hinweis "Dachausbau wird nicht ausgebaut" geweißt bzw. unkenntlich gemacht wurde.
Am 25.04.2018 hat der Architekt bei der Besichtigung festgestellt, dass bei Sparren von 14 cm die Dämmung - nach heutigem Standard - aufgedoppelt werden muß. Wir sind entsetzt! Die Kosten für die Legalisierung des Ausbaus hätten wir getragen, doch eine zusätzliche Dämmung??? Faktisch haben wir ein Haus, das wir nur zur Hälfte bewohnen dürfen.

Wie kommen wir aus dieser Nummer wieder raus. Der Architekt machte uns keine Hoffnung.
Jetzt erhoffe ich mir juristische Hilfestellung und bin dankbar für eine Antwort
Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Ihnen die Nutzung im Kaufvertrag zugesagt wurde haben Sie zwei Möglichkeiten

1. Anfechtung: Sie können den Kaufvertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung. Wurde Ihnen vertraglich etwas zugesichert, das nicht de Tatsache entspricht, dann hat man sie getäuscht und Sie können den Kauf rückgängig machen.

2. Nacherfüllung/Schadensersatz: Wenn Sie grundsätzlich im haus wohnen wollen, aber die Tatsachen nicht den vereinbarten Tatsachen entsprechen, dann sollten Sie sich einen Kostenvoranschlag für sämtliche Kosten besorgen und eine Baugenehmigung, dass der Bau tatsächlich so stattfinden kann, wie vertraglich zugesichert. Die entsprechenden Kosten sollten Sie dann bei der Gegenseite unter Verweis auf die vertraglich geschuldete Leistung geltend machen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Gutzeit
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2018 | 16:58

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

vielen Dank für die prompte Bearbeitung unserer Frage. Nun zu der Anmerkung: "wenn Ihnen die Nutzung im Kaufvertrag zugesagt wurde" Nein. Im Kaufvertrag stehen "Gebäude- und Freiflächen". Also kein Hinweis auf die qm Zahl oder zum Zwecke der Vermietung.
Haben wir in diesem Fall überhaupt eine Chance auf Anfechtung oder Nacherfüllung?

Für eine nochmalige Antwort schon im Voraus vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2018 | 10:28

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie nicht einen zeugen oder einen anderen beweis bringen könne, der Ihren Vortrag bestätigen kann, dann sieht es schwer aus.

Wenn Sie sich eines Anspruches berühmen, dann sind Sie leider auch in der Beweispflicht, d.h. sie müssten die Sachlage beweisen. Wenn Sie das nicht können, dann stehen die Chancen tatsächlich eher schlecht.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Gutzeit
Rechtsanwältin

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