Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen die Nutzung im Kaufvertrag zugesagt wurde haben Sie zwei Möglichkeiten
1. Anfechtung: Sie können den Kaufvertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung. Wurde Ihnen vertraglich etwas zugesichert, das nicht de Tatsache entspricht, dann hat man sie getäuscht und Sie können den Kauf rückgängig machen.
2. Nacherfüllung/Schadensersatz: Wenn Sie grundsätzlich im haus wohnen wollen, aber die Tatsachen nicht den vereinbarten Tatsachen entsprechen, dann sollten Sie sich einen Kostenvoranschlag für sämtliche Kosten besorgen und eine Baugenehmigung, dass der Bau tatsächlich so stattfinden kann, wie vertraglich zugesichert. Die entsprechenden Kosten sollten Sie dann bei der Gegenseite unter Verweis auf die vertraglich geschuldete Leistung geltend machen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die prompte Bearbeitung unserer Frage. Nun zu der Anmerkung: "wenn Ihnen die Nutzung im Kaufvertrag zugesagt wurde" Nein. Im Kaufvertrag stehen "Gebäude- und Freiflächen". Also kein Hinweis auf die qm Zahl oder zum Zwecke der Vermietung.
Haben wir in diesem Fall überhaupt eine Chance auf Anfechtung oder Nacherfüllung?
Für eine nochmalige Antwort schon im Voraus vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie nicht einen zeugen oder einen anderen beweis bringen könne, der Ihren Vortrag bestätigen kann, dann sieht es schwer aus.
Wenn Sie sich eines Anspruches berühmen, dann sind Sie leider auch in der Beweispflicht, d.h. sie müssten die Sachlage beweisen. Wenn Sie das nicht können, dann stehen die Chancen tatsächlich eher schlecht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin