Hausgutachten

| 8. April 2016 15:23 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich lebe mit meiner noch Ehefrau in Trennung. Ich besitze ein Haus das ich vor der Ehe gekauft habe. Das Haus gehört zu 100% mir alleine, auch im Grundbuch bin ich alleine eingetragen. 2013 April habe ich das Haus Schlüsselfertig und Möbeliert gebaut. 04.10.2013 habe ich geheiratet.

Jetzt muss das Haus wegen Zugewinn begutachtet werden. Meine Frage: Muss erst mal der Wert des Hauses am 04.10.2013 ( Stichtag der Eheschliessung) ermittelt werden und dann der Wert am Stichtag einganges des Scheisungsantrages ? oder wie wird das rechtlich gemacht? Oder zählt in diesem Fall was ich tatsächlich für das Haus ausgegeben habe?

Welches Gutachten wird erstellt: Verkehrswertgutachten oder Verkaufswertgutachten?

Wir haben in den 3 Jahren in das Haus nichts mehr investiert. Sollte ein Wertverlust festgestellt werden, muss dann meine Frau mir die Hälfte auszahlen ?

Ein Kurzgutachten haben wir gemacht, da der Bodenrichtwert in den Jahren gleich geblieben ist, muss jetzt die Abnutzung des Hauses ermittelt werden.

8. April 2016 | 15:56

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Richtig ist, dass zur Bestimmung des Anfangsvermögens der Wert des Hauses am Tag der Eheschließung und zur Bestimmung des Endvermögens derjenige am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages.

Die Wertermittlung hat nach § 1376 BGB zu erfolgen; bei Grundstücken ist der Verkehrswert gemäß § 194 BauGB zu bestimmen:

"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."


Falls das Haus jetzt weniger wert ist als bei der Hochzeit, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihre Frau die Hälfte des Werverlustes zu ersetzen hat.
Grundsätzlich gibt es keinen negativen Zugewinn.

Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit dem gesamten Zugewinnausgleich beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen



Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2016 | 14:53

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"meine Frage wurde sehr gut und verständlich beantwortet!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Mai 2016
5/5.0

meine Frage wurde sehr gut und verständlich beantwortet!


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht