Hausfriedensbruch durch Vermieter - weiteres Vorgehen
| 25. September 2017 21:07
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Preis:
30€
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meine Wohnung zum 30.9. gekündigt, da ich sie aus beruflichen Gründen nun nicht mehr benötigte.
Nach vorausgegangen Uneinigkeiten seitens der Vermieter, die sich meines Erachtens nur als unverschämt, aber leider rechtmäßig darstellten, wurde mir mitgeteilt, dass ein Nachmieter gefunden und mit diesem bereits ein Mietvertrag unterzeichnet sei, weshalb ich keinen Nachmieter stellen könne. Am 09.09. meldeten sich die Vermieter und drängten auf einen Besichtigunstermin, da der Nachmieter sein Mietverhältnis nicht antreten könne. Ich habe darauf hin eine Termin am 12.09. ermöglicht und einen der Wohnungsschlüssel an die Vermieter übergeben lassen und eine schriftliche Erklärung, dass der Termin am 12.09. ohne mein Beiseien durchgeführt werden kann. Nach diesem Termin teilten mir die Vermieter mit, dass ein Nachmieter gefunden sei und noch Änderungsarbeiten an einem Fenster durchgeführt werden sollen, wenn der neue Nachmieter eingezogen ist. Einhergehend kam doch wieder die unterschwellige Aufforderung, dass ich die Wohnung bald übergeben solle, also noch vor Ende des Mietverhätnisses. Der Zweitschlüssel verblieb bei den Vermietern.
Da ich auf Grund des Drängens auf eine Wohnungsrückgabe misstrauisch wurde habe ich gut sichtbar eine Überwachungskamera in der Wohnung platziert. Von dieser erhielt ich am 19.9. Bilder per Email zugeschickt auf denen zu erkennen ist, dass einer der Vermieter samt Handwerker meine Wohnung ohne Ankündigung und Erlaubnis betraten. Nach telefonischer Rückfrage, ob es einen Notfall in der Wohnung gab, was verneint und auf einen kurzfristigen Handwerkertermin verwiesen wurde, habe ich Stranfanzeige wegen Hausfriedensbruch bei der Polizei gestellt. Der Beamte teilte mir jedoch mit, dass diese Anzeigen seitens der Staatsanwaltschaft aus Mangel an öffentlichem Interesse häufig nicht weiter verfolgt werden. Der Zweitschlüssel befindet sich noch bei den Vermietern und ein Übergabetermin für die Wohnung ist bisher nicht vereinbart. Ich würde gerne wissen, wie ich weiter vorgehen soll und ob es auch zivilrechtliche Maßnahmen gibt die ich ergreifen kann oder es sich, sollte die Statsanwaltschaft die Anzeige nicht weiter verfolgen, eine Privatklage ratsam ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte Ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ohne Erlaubnis des Mieters darf der Vermieter die vermietete Wohnung nur in Notfällen betreten.
Es ist sicher kein Notfall wenn ein Handwerker eingelassen wird um keine Mietausfälle zwischen zwei Mietverhältnissen zu gewährleisten.
Die Staatsanwaltschaft würde Ihre Sache nicht einmal dann anklagen wenn Sie die Wohnung noch bewohnen würden also tatsächlich beeinträchtigt wären. Wenn ich Sie richtig verstehe, wohnen Sie derzeit aber bereits außerhalb und haben auch Ihre Sachen bereits entfernt. Dann bleibt kaum ein öffentliches Interesse zurück, dass eine Klage rechtfertigen würde.
Die Privatklage ist eine strafrechtliche Klage in der auch "nur" Strafen ausgesprochen werden. Sie persönlich hätten also gar nichts von einer Verurteilung. Meines Erachtens wird die Klage aber auch zu nichts führen (außer Kosten), die Gerichte sind sehr stark ausgelastet und würden einen solchen Fall wahrscheinlich schnell vom Tisch bekommen wollen. Fazit: Den Privatklagewert kann ich Ihnen keinesfalls empfehlen.
Eine zivilrechtliche Klage kann nur auf Schadensersatz gerichtet sein. Diesen müssten Sie beziffern. Daher müssen Sie sich die Frage stellen wo Ihr Schaden liegt. Da Sie die Wohnung derzeit nicht bewohnen, kann der Schaden nur in einem Anteil an der Monatsmiete liegen.
Für den Fall, dass Sie eine Klage erwägen, würde ich als Klagewert die halbe Monatsmiete in Betracht ziehen da Sie erst ab dem 19.09.2017 die Beeinträchtigung belegen können.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt