3. November 2024
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15:53
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollten Sie in die entsprechende Eintragungsbewilligung und den entsprechenden Vertrag schauen, der damals Grundlage der Nießbrauchsbestellung war. Es könnte sein, dass bei einem Ersatzbau ein Nießbrauchsrecht neu bestellt werden muss (in Gestalt einer Wiederaufbaupflicht).
Bezieht sich der Nießbrauch auf ein Hausgrundstück, ist in der Rechtsprechung streitig, ob der Nießbrauch mit der Zerstörung des aufstehenden Gebäudes erlischt (für letzteres etwa der Bundesgerichtshof).
Bei einem Abriss durch Sie zwecks Neubau wäre jedenfalls auch an Schadensersatzansprüche Ihrer Mutter zu denken, die überleitungsfähig wären.
Gerne schaue ich mir den Vertrag zur Bestellung an, wenn Sie ihn hier hochladen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht