7. September 2016
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22:33
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ein konkretes zu erwartendes Strafmaß lassen sich mit Ihren Angaben leider nicht einmal ansatzweise mitteilen.
Zunächst muss ein Sachverständiger durch ein Gutachten feststellen, um welche Substanzen es sich handelt und ob nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02. November 2010 - 1 StR 581/09 - zu der nicht geringen Menge von Benzodiazepine und Zolpidem Folgendes festgestellt:
"Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der hier zu betrachtenden
Benzodiazepine und Zolpidem sind somit nach der oben dargestellten, in
der Rechtsprechung bewährten Methode (Konsumeinheit/Tagesbedarf multipliziert
mit der Maßzahl 60) wie folgt festzulegen:
Diazepam: 2.400 mg (40 mg * 60)
Alprazolam: 240 mg (4 mg * 60)
Clonazepam: 480 mg (8 mg * 60)
Lorazepam: 480 mg (8 mg * 60)
Lormetazepam: 360 mg (6 mg * 60)
Midazolam: 1.800 mg (30 mg * 60)
Oxazepam: 7.200 mg (120 mg * 60)
Temazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)
Tetrazepam: 4.800 mg (80 mg * 60)
Triazolam: 120 mg (2 mg * 60)
Zolpidem: 4.800 mg (80 mg * 60)..."
Die nicht geringe Menge von Amphetamin liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 10 g Amphetaminbase, 200 KE (Konsumeinheit).
Sie sollten sich unbedingt durch einen Strafverteidiger verteidigen lassen.
Der Strafrahmen des § 29 BtMG reicht von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
7. September 2016 | 22:51
Vielen Dank für Ihre Antwort (um diese Zeit!!!!)
aber sind denn jetzt noch zusätzliche Folgen, wie Führerscheinentzug oder Drogenscreening test zuerwarten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. September 2016 | 23:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist durch aus möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt und ein ärztliches Gutachten anordnet. Ein ärztliches Gutachten ist nach der Fahrerlaubnisverordnung anzuordnen, wenn Umstände gegeben sind, die einen Konsum von Betäubungsmitteln nahelegen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth