15. Februar 2015
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09:45
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 107 Satz 2 StPO kann der von der Durchsuchung Betroffene ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände verlangen (oder im Falle der Erfolglosigkeit der Durchsuchung eine Bescheinigung darüber, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde). Bei § 107 StPO handelt es sich aber lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Durchsuchung selbst nicht rechtswidrig macht.
Sie können daher bei der Polizei eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände verlangen. Ein Verfahrensfehler, der die Durchsuchung rechtswidrig machen könnte, kann aus der fehlenden Liste aber nicht hergeleitet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking