Haus/Eigentum

1. April 2025 15:20 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:10

Zusammenfassung

Liegt nach einer "Trennung" ein Mietvertrag vor – oder lediglich eine Gebrauchsüberlassung?

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Freundin und ich haben uns getrennt. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich aus meinem Haus in eine Wohnung ziehe. Sie darf bis auf weiteres im Haus wohnen bleiben, bis dieses verkauft ist. Dazu gab es die Einigung, dass sie solange alleine die Kosten des Hauses trägt. Ich bin alleiniger Eigentümer der Immobilie.
Nun sagt sie, dass zwischen uns ein sogenannter mündl. Mietvertrag besteht und sie somit das Haus nicht mehr einfach so bis zum abgesprochenen Termin verlassen muss.
Ende der Vereinbarung sollte Ende Mai sein. Sie will zu diesem Termin das Haus nicht verlassen.
Besteht dieser Mietvertrag, aufgrund einer mündl. Vereinbarung?

Beste Grüße
1. April 2025 | 16:26

Antwort

von


(1396)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihrer Frage:


[b]1. Ist ein mündlicher Mietvertrag wirksam?[/b]
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich geschlossen werden, auch für Wohnraum. Voraussetzung ist, dass [b]beide Seiten sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig sind (also: Mietgegenstand, Mietzins, Beginn).[/b]

Ein mündlicher Vertrag ist mithin nicht schon deshalb unwirksam, weil er nicht schriftlich abgeschlossen wurde.

[b]Wird ein Mietvertrag jedoch für länger als ein Jahr geschlossen, ist er gemäß § 550 BGB schriftlich zu fixieren.[/b] Fehlt die Schriftform, gilt er auf unbestimmte Zeit und kann wie folgt gekündigt werden:

[quote]§ 550 BGB Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.[/quote]

[b]2. Liegt hier ein Mietvertrag vor – oder lediglich eine Gebrauchsüberlassung?
[/b]

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag und einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung (§§ 598 ff. BGB) oder einer bloßen geduldeten Nutzung im Rahmen einer Trennung.

[b]Indizien gegen einen Mietvertrag:[/b]

Sie sprechen von einer einvernehmlichen Regelung im Rahmen der Trennung.
Es wurde kein Mietzins vereinbart, sondern lediglich die Übernahme laufender Kosten (das kann eher als „Nutzungsentschädigung" oder „Kostenübernahme" gewertet werden).

Die Nutzung sollte bis zu einem konkreten Termin bzw. dem Verkauf des Hauses enden.
Es besteht kein objektiver Wille, ein dauerhaftes Mietverhältnis zu begründen.

[b]Diese Aspekte sprechen eher für eine Nutzung auf Grundlage eines bloßen Leihverhältnisses (§ 598 BGB) [/b]oder einer „geduldeten Zwischenlösung" nach der Trennung – nicht jedoch für ein echtes Mietverhältnis mit Kündigungsschutz etc.

[b]3. Wie können Sie jetzt vorgehen?[/b]
Wenn Sie der Auffassung sind, dass kein Mietverhältnis besteht und die ursprüngliche Vereinbarung mit dem Ablauf Ende Mai enden sollte, haben Sie mehrere Optionen:

a) Schriftliche Aufforderung zur Räumung
Setzen Sie Ihrer Ex-Partnerin eine schriftliche Frist zur Räumung (z. B. „bis zum 31. Mai 2025"), mit dem Hinweis, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt unberechtigt in der Immobilie aufhält.

b) Angebot einer Übergangsfrist
Aus praktischen Gründen kann es sinnvoll sein, eine freiwillige Fristverlängerung anzubieten, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (z. B. um weitere 4–6 Wochen).

[b]c) Notfalls: Räumungsklage[/b]
Verweigert sie weiterhin die Herausgabe des Hauses, müssten Sie als Eigentümer eine Räumungsklage nach § 985 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) oder aus § 546 BGB (bei angenommenem Mietverhältnis mit Kündigung) einreichen.

d) Nutzungsentschädigung verlangen
Ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich Ihrer Aufforderung zur Räumung widersetzt, können Sie ggf. Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) geltend machen, selbst wenn kein Mietvertrag bestand.

[b]4. Fazit[/b]
Nach Ihrer Darstellung liegt [b]eher kein Mietvertrag, sondern ein befristetes, formloses Nutzungsverhältnis vor. [/b]Die Gegenseite müsste darlegen und beweisen, dass ein echter Mietvertrag mit unbefristeter Laufzeit vereinbart wurde – was ohne schriftliche Abmachung und ohne Mietzins schwierig sein dürfte. Dennoch sollten Sie die Angelegenheit zügig, möglichst durch anwaltliche Vertretung, klären lassen, um einen geregelten Auszug zu erreichen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2025 | 16:34

Meine Expartnerin überweist mir die Nutzungsentschädigung mit dem Betreff "Miete", ich habe ihr bereits klar mitgeteilt, dass ich dies nicht als Miete ansehe. Könnte das Probleme bereiten?
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. April 2025 | 17:10

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Die bloße Verwendung des Begriffs „Miete" im Verwendungszweck einer Überweisung begründet für sich genommen noch keinen Mietvertrag, insbesondere dann nicht, wenn Sie – wie in Ihrem Fall – explizit und nachweislich widersprochen haben. Ein Vertrag kommt nicht allein durch die Wortwahl in einer Überweisung zustande, sondern durch einen übereinstimmenden Willen beider Seiten (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB).

Wenn Sie also Ihrer Expartnerin nachweislich (idealerweise schriftlich oder per E-Mail) mitgeteilt haben, dass Sie ihre Zahlungen nicht als Mietzahlungen verstehen, sondern als Nutzungsentschädigung im Rahmen einer Übergangsregelung, dann spricht das eindeutig gegen das Zustandekommen eines Mietverhältnisses.

Allerdings besteht grundsätzlich das Risiko, dass ein Gericht bei längerer Zahlung von „Miete" und Ihrer kommentarlosen Entgegennahme dieser Zahlungen einen konkludenten Abschluss eines Mietvertrags annehmen könnte – insbesondere wenn:

- regelmäßig gezahlt wird (z. B. monatlich), und das in etwa einer marktüblichen (*) Miete entspricht.
-keine Kündigung oder Auszugsaufforderung erfolgte,
-keine sonstigen Anzeichen auf eine bloß vorübergehende Nutzung hindeuten.

Dieses Risiko wird jedoch deutlich reduziert, wenn:
- Sie schriftlich dokumentiert haben, dass Sie keine Miete akzeptieren,
- Sie der Bezeichnung im Verwendungszweck widersprochen haben,
- und Sie das Nutzungsverhältnis befristet (schriftlich) angelegt haben (z. B. bis Ende Mai 2025).
- (*) die Zahlung von der Höhe her nur den "Kosten des Hauses" entspricht.

3. Empfehlung zur Absicherung
Damit keine ungewollte rechtliche Bindung entsteht, empfehle ich Folgendes:

a) Schriftliche Klarstellung
Bestätigen Sie nochmals schriftlich gegenüber Ihrer Expartnerin – bestenfalls per Einschreiben oder per E-Mail –, dass:

- kein Mietverhältnis besteht oder jemals bestand,
- sie das Haus befristet bis spätestens zum [konkretes Datum] nutzen darf,

und dass die Zahlungen ausschließlich als Nutzungsentschädigung im Sinne von § 546a Abs. 1 BGB verstanden werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und bin
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1396)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079

Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...