15. Juni 2025
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17:15
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Wenn Sie das Haus vor der Ehe alleine gekauft und allein im Grundbuch eingetragen sind, zählt beim Zugewinnausgleich grundsätzlich nur die Wertsteigerung des Hauses während der Ehe – nicht aber der reine Abtrag des Kredits aus eigenem Einkommen. Das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung ist der damalige Wert des Hauses abzüglich der Restschuld. Zum Ende der Ehe wird der aktuelle Wert abzüglich der noch bestehenden Restschuld angesetzt. Die Tilgung der Kredite während der Ehe erhöht also Ihr Endvermögen, zählt aber nicht als Zugewinn, sondern spiegelt sich in der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen wider.
Wenn Sie Sondertilgungen aus gemeinsamem Vermögen (z.B. vom gemeinsamen Tagesgeldkonto) leisten, kann Ihr Ehepartner im Einzelfall einen Ausgleichsanspruch geltend machen, weil er mit seinem Vermögen zur Tilgung beigetragen hat. Das gilt auch, wenn Sie den Gewinn aus dem Verkauf einer während der Ehe gemeinsam erworbenen Immobilie zur Tilgung des Kredits für Ihr Alleineigentum verwenden – hier könnte Ihr Ehepartner ebenfalls einen Ausgleich verlangen, da gemeinsames Vermögen für Ihr alleiniges Eigentum eingesetzt wurde.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt