6. September 2024
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12:19
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
der Maklervertrag ist rechtlich als eine Unterform des Dienstvertrages zu bewerten, in dessen Rahmen es keine Möglichkeit der Minderung wegen Schlechterfüllung gibt.
Sie können lediglich dann kürzen, wenn und soweit vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht worden sind. Das ist nicht gleichbedeutend mit einer bloßen schlechten Leistung. Hier muss an Hand des Auftrages und der tatsächlich ewrbrachten Leistungen entschieden werden.
Darüber hinaus haben Sie aufrechenbare Schadensersatzansprüche, wenn der Makler Vertragspflichten verletzt hat, und Sie kausal darauf basierend einen finanziellen Schaden erlitten haben. Auch das ist Tatfrage.
Mit freundlichen Grüßen