Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes bestimmt, dass von mehreren Wohnungen im Inland eine der Wohnungen der Hauptwohnsitz des Meldepflichtigen sein muss. Grundsätzlich ist Hauptwohnsitz die vorwiegend genutzte Wohnung. Da Sie sich den überwiegenden Teil der Woche in München aufhalten, würde dies für Sie bedeuten, dass Sie dort auch Ihren Hauptwohnsitz anmelden müssten.
Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG legt jedoch fest, dass in Zweifelsfällen die vorwiegend genutzte Wohnung dort liegt, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Daher sollten Sie der Meldebehörde detailliert darlegen, dass es sich bei Ihrer Wohnung in München quasi nur um eine Zweckwohnung in der Nähe Ihrer Arbeitstätte handelt, Ihr komplettes Leben sich aber in Sachsen konzentriert und mithin Ihr eigentlicher Lebensmittelpunkt dort liegt. Dabei sollten Sie einen Schwerpunkt Ihrer Ausführungen auf den Gesichtspunkt legen, dass sich jegliche private Aktivität oder Beziehung in Sachsen ansiedelt. Schließlich sollten Sie auch darlegen, dass die Zeit in Sachsen auf Grund der Konzentration Ihrer privaten Aktivitäten und Verbindungen einen wesentlichen Schwerpunkt Ihres Lebens einnimmt und in puncto Lebensqualität den zeitlich längeren Aufenthalt in München mehr als aufwiegt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes bestimmt, dass von mehreren Wohnungen im Inland eine der Wohnungen der Hauptwohnsitz des Meldepflichtigen sein muss. Grundsätzlich ist Hauptwohnsitz die vorwiegend genutzte Wohnung. Da Sie sich den überwiegenden Teil der Woche in München aufhalten, würde dies für Sie bedeuten, dass Sie dort auch Ihren Hauptwohnsitz anmelden müssten.
Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldeG legt jedoch fest, dass in Zweifelsfällen die vorwiegend genutzte Wohnung dort liegt, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Daher sollten Sie der Meldebehörde detailliert darlegen, dass es sich bei Ihrer Wohnung in München quasi nur um eine Zweckwohnung in der Nähe Ihrer Arbeitstätte handelt, Ihr komplettes Leben sich aber in Sachsen konzentriert und mithin Ihr eigentlicher Lebensmittelpunkt dort liegt. Dabei sollten Sie einen Schwerpunkt Ihrer Ausführungen auf den Gesichtspunkt legen, dass sich jegliche private Aktivität oder Beziehung in Sachsen ansiedelt. Schließlich sollten Sie auch darlegen, dass die Zeit in Sachsen auf Grund der Konzentration Ihrer privaten Aktivitäten und Verbindungen einen wesentlichen Schwerpunkt Ihres Lebens einnimmt und in puncto Lebensqualität den zeitlich längeren Aufenthalt in München mehr als aufwiegt.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt