Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre eingegrenzte Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
In § 2 SGB II ist der Grundsatz des „ Forderns“ enthalten.
Danach müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Des Weiteren muss dies auch zumutbar nach § 10 SGB II sein.
Nach dieser Vorschrift ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit der Erziehung seines Kindes gefährden würde.
Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung sichergestellt ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die die Betreuung des Kindes durch Dritte ausschließt.
Es gibt keine Ausnahmeregelung für allein erziehende Mütter oder Väter.
Demnach sind Sie grundsätzlich verpflichtet Ihr Kind durch eine Tageseinrichtung betreuen zu lassen.
Ansonsten drohen Ihnen in der Tat Kürzungen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Ich habe gehört daß man mit einem Kind unter 12 Jahren nicht mehr als eine Halbtagesstelle annehmen muß,ist das richtig?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern!
Sie haben gehört, dass man mit einem Kind unter 12 Jahren nicht mehr als eine Halbtagsstelle annehmen müsse.
Diese Information bezieht sich noch auf Zeiten des Bundessozialhilfegesetztes (BSHG).
In der Tat hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei einem 9-jährigen Kind "nur" eine Halbtagsbeschäftigung zumutbar ist.
Im Zuge von Hartz IV wurde ab Janunar 2005 die Arbeitslosenhilfe sowie Sozialhilfe zum ALG II, ab diesem Zeitpunkt sind die Sozialgerichte zuständig und das SGB II gilt.
Das BHSG gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Die Rechtsprechung vom damals kann daher nicht einfach 1:1 übernommen werden.
Bislang ist es noch nicht entschieden, ob diese Rechtsprechnung auch für Hartz IV gilt.
Berufen Sie sich doch bei Ihrem Sacharbeiter einfach mal auf diese Rechtssprechung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller