2. Juni 2020
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08:35
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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auf die getrennten Wohnsitze kommt es nicht an.
Wichtig ist das wirkliche, dauernde Getrenntleben, also die tatsächliche Ausgestaltung.
Eiine räumliche Trennung der Ehepartner allein ohne Absicht, die Ehe aufzulösen, erfüllt den Tatbestand des "dauernden Getrenntlebens" nicht (BSG, Urteil vom18.02.2010, Az.: B 4 AS 49/09 R).
Sie müssten also deutlich machen können, dass auch tatsächlich getrennt gelebt wird. Auch müssen Sie darlegen, dass beabsichtigt ist, die Ehe aufzulösen.
Dann dürften Sie in der Sache Erfolg haben.
Auch das von Ihnen zitierte Urteil lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Dort hat das Sozialgericht diese Auffassung des BSG nochmals bestätigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle