Sehr geehrter Ratsuchender,
für die rechtswirksame Einbeziehung von AGB gegenüber Privaten ist es erforderlich, dass dieser vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis nehmen konnte. Hierfür ist es ausreichend, wenn diese dort, wo Sie den Vertrag abgeschlossen haben, einsehbar waren oder auf Anfrage ausgehändigt werden. Nicht erforderlich ist, dass Sie die AGB auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben.
Zwar kenne ich natürlich die genauen Umstände des Vertragsschlusses nicht, gehe aber davon aus, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme bestand und die AGB daher wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, so dass Sie an die vertragliche Kündigungsfrist gebunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
für die rechtswirksame Einbeziehung von AGB gegenüber Privaten ist es erforderlich, dass dieser vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis nehmen konnte. Hierfür ist es ausreichend, wenn diese dort, wo Sie den Vertrag abgeschlossen haben, einsehbar waren oder auf Anfrage ausgehändigt werden. Nicht erforderlich ist, dass Sie die AGB auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben.
Zwar kenne ich natürlich die genauen Umstände des Vertragsschlusses nicht, gehe aber davon aus, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme bestand und die AGB daher wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, so dass Sie an die vertragliche Kündigungsfrist gebunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt