7. August 2006
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22:11
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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grds kann der Titel durch einen Anwaltsvergleich oder durch eine Abänderungsklage abgeändert werden, wenn sich die unterhaltsrechtlichen Verhältnisse geändert haben.
Be einem Anwaltsvergleich werden durch Mitwirkung von Anwälten der ursprüngliche Titel also abgeändert.
Wenn der ursprüngliche Titel rechtskräftig geändert wurde, muss Ihnen der alte Titel nicht ausgehändigt werden.Will nämlich die Gegenseite aus dem alten Titel vollstrecken, könnten Sie anhand des neuen Titels erfolgreich Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erheben.
Sollte es sich bei dem Titel um eine Jugendamtsurkunde handeln, können sie diese auch für eine Titeländerung kontaktieren.
Sollte sich das Jugendamt weigern den Titel zu ändern, können Sie eine sog. Abänderungsklage vor dem Familiengericht erheben.
Wenn Sie nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, lohnt sich zumeist kein Anwaltsvergleich, sondern die Abänderungsklage. Haben sich nämlich die rechtlichen Verhältnisse geändert und verfügen Sie nur über geringe finanzielle Mittel, könnten Sie Prozesskostenhilfe bekommen, so dass Sie weder Ihren Anwalt, noch das Gericht für die Klage bezahlen müssen. Bei einem Anwaltsvergleich würde dagegen zu Ihren Lasten eine Vergleichsgebühr und die Geschäftsgebühr entstehen.
Ein Musterschreiben kann ich Ihnen leider nicht übersenden, da die jeweiligen Verhältnisse zu individuell sind. Ausserdem können Privatleute diese Titel nicht selbstständig abändern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Anwort helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.